Erlolg der Sache zuwider wäre, ;u begegnen, so wirdfestgesetzt, daß die obenbemerkte Uebertragung nur in Ueber-einstimmung mit den Suppleantcn und durch die absoluteStimmenmehrheit beschlossen werden könne. Dieser Be-schluß , wenn er je statt haben sollte, soll mit allen seinenBeweggründen durch den Druck öffentlich bekannt gemachtwerden.
Die Korrespondenz, welche sich auf den Gegenstanddieser Akte bezieht, wird, blos mit Ausnahme dessen,was Vergabungen und Vermächtnisse betreffend an denPräsidenten der Kommißion zu überschreiben ist, mit demBureau der Institute in Hofwyl geführt.
Von der gegenwärtigen Akte wird dem Herrn vonFellenberg und den drey Kommissarien jedem eine Ausfer-tigung zugestellt. Jedes Exemplar wird von allen Mitglie-dern der Kommißion und von den Suppleantcn unter-zeichnet, und sobald ein Suppleant die Eeschäfte einesKommissärs auf die Dauer übernimt, so wird er dieAusfertigung der Akte zu Handen nehmen, welche seinemVorgänger in der Kommißion zugehörte.
Ausgefertigt in Bern , den 2. Mär; 1813, zur Feyerdes vierzehnten Jahrestages der Unternehmung von Hofwyl.
(Folgen die Unterschriften.)