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Das alte Zürich historisch-topographisch dargestellt, oder eine Wanderung durch dasselbe im Jahr 1504 : mit Erläuterungen und Nachträgen bis auf die neueste Zeit / herausgegeben von Salomon Vögelin
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Don Zürich", ober auchber Rath von Zürich unb die Bür-ger" sind gcmeinlich übereinkommen." Hier ist alsoabermals unter den Bürgern gar nicht die Gesammtbürger-schaft von Zürich zu verstehen (denn wo diese gemeint istheißt es:Alle die Bürger von Zürich ", oderdie Mengevon Zürich, die Gemeinde von Zürich "); sondern nur jenesgrößere Collegium, aus den alten rathsfähigen Geschlechternerwählt. Nach diesem Vorbilde ward dann auch in der Bruni-schen Verfassung als oberste gesetzgebende und richtende Be-hörde das größere Rathekollegium eingeführt, welches unterdem gleichen Namen vonRäth und Bürger" bis zur Auf-lösung derselben bestand.

(454) Von dieser Reichssteuer waren sowohl die Ritterals die Amtleute der Gottshäuser, auch die Knechte der Gotts-Haus-Dienstmanner frey, weil diese dem Reiche auf andereWeise ihre Dienste leisteten. Zur Bestreitung der StadtauS-gaben hingegen mußten alle die zu Zürich Bürger waren,sie mochten Ritter oder Patrizier, in der Stadt seßhaft seynoder nicht, ohne Ausnahme von ihrem Gut beysteuern. Dießhieß die Gutsteuer.

(455) Von einem frühern Vorhandenseyn von Zünften in

Zürich sind durchaus keine historischen Data zu finden. DaßFüßli in seiner StaatS- und Erdbeschreibung der schweizeri-schen Eidgenossenschaft (Thl. H. S. 286.) auf die Existenzderselben schon iin Xlt. Jahrhundert aus dem Umstände schließt,daß in einer Urkunde Graf WernherS von Baden vom Jahr115Z unter den Zeugen ein Ilenricus Iribunur vorkommt,beweist nur, daß er die frühere Bedeutung des Wortes 14i-bunus nicht kannte, und sie daher mit derjenigen in neuererZeit, in welcher die Zunftmeister allerdings ln'üuui (wirnunmehr die Bürgermeister Loosule-) hießen, verwechselte.In der erwähnten Urkunde steht jener llenricus Iriliuimrals Zeuge unter den Lurgensibus luregeorium oben an,nach ihm Uuclolkus Xlonelsrius und kustolkus Ichelouesriui.Diese waren der Münz- und der Zollbeamte ber Abtey;folglich war ohne Zweifel auch der ein solcher Ab-