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Das alte Zürich historisch-topographisch dargestellt, oder eine Wanderung durch dasselbe im Jahr 1504 : mit Erläuterungen und Nachträgen bis auf die neueste Zeit / herausgegeben von Salomon Vögelin
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teybeamtcr und zwar der erste von allen, welches wohl keinanderer, als derjenige seyn kann, welcher in spätern Urkun-den unter dem Namen 8culrelus vorkommt, also der Schult-heiß . Gerade so kommt auch in dem ältesten Stabtrecht vonStraßburg der Schultheiß als der erste unter jenen dreyBeamten vor. Die vier Aemter, heißt er, welche die Ver-waltung (ßuberascio) der Stadt ausmachen, bestellt der Bi-schof aus eigner Macht, nämlich den Burggrafen, denSchultheißen (8-mIcerum), den Aolleinnehmer (Ichelcmeorium)und den Münzmeister (moncrse Llsgisrrum). Eben so be-setzten die Aebte von Reichen«» in der Stadt Radolphzell amUnterste, denen dieselbe ursprünglich angehörte, die drey Aem-ter, den Burg - oder Stadtammann (den Unterbeamten deSReichsvogts, also eben denjenigen, der anderwärts 8cmlcemsSchultheiß hieß), den Münzmeister und den Joller . (Walch-«rers Geschichte der Stadt Radolphzell. 8. Freyburg 1825.S. 69.) So erscheint auch in den Urkunden vom IX. undX. Jahrhundert (bey Xengorr Loci. ch'jssom.) der Iridiumsunter den königlichen Neichsbeamten, und zwar stehen die-selben in folgender Ordnung: zuerst der Lomes seu iVllssusregls, dann der lucleic oder ^.civocscus, hierauf der llrilm-»us. Wie der jucier publieus, später scivocscus, kaiser-licher oder Reichsvogt genannt, der Stellvertreter des Gra-fen (Lomes) in seinem Amte; so war der IHImims Stelle-vertreter des ^civocatus oder luciex in minderwichtigen Ge-richtssachen, namentlich in der bürgerlichen Rechtspflege,welche» Richteramt eben der Schultheiß verwaltete. Daherist ll'ribunus und Sculcerus unzweifelhaft dieselbe Person.

(456) Schon in der ältesten Stadtverfassung von Straß-burg waren die gewerbtreibenden Einwohner in Genossen-schaften und Aemter (Okkcia) vertheilt, deren, außer der In-nung der Kaufleute, noch zwölf, aus Handwerkern bestehend,dort einzeln benannt werden, und die alle ihren Meister (Mo-,gisrer) hatten, welchem auch die Gerichtsbarkeit über diesel-ben in Jnnungssachcn zukam. Sie standen wahrscheinlichunter den vier Oberhofämtern, des Marschalls, Truchseffen,