Buch 
Helvetische Staatsverfassung
Entstehung
Seite
16
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-2i. Die Tagsatzung kann keine Berathschlagung vornehmen,wenn nicht wenigstens zwey Drittheile ihrer Mitglieder gegen-wattig sind.

22. Sie berathschlagt über die ihr vorn Senat vorgelegten (B tfsetzesentwürfe, und nimmt dieselben an, oder verwirft sie, untergeheimer Abstimmung.

23. Sie entscheidet über die Klagen, welche von den Cantonengegen Verfügungen des Senats bey ihr einlangen.

24. Die Tagsatzung bestimmt jährlich auf den Vorschlag desSenats die allgemeinen Einnahmen und Ausgaben der Republik .

25. Sie wählt aus ihrer Mitte eine RechnungscömmisstoN vonfünf Mitgliedern, die auf fünf Jahre ernennt sind, und den Auf-trag haben, die Staatsrechnungen zu untersuchen, und der Tag-satzung alljährlich darüber Bericht zu erstatten.

26. Sie ernennt die Mitglieder des Senats.

27. Die Sitzungen der Tagsatzung find öffentlich.

28. Die Mitglieder derselben werden durch ihre Cantokitentschädigt.

.Vlll. TitehSenat.

29. Der Senat besieht aus einem Landammann, zwey Land-fiatthaltern und vier und zwanzig andern Mitgliedern.

30. Der Landammattn führt bey dem Senat den Vorsitz.

Zi. Aus jedem Canton soll Ein Mitglied des Senats, ausfeinem können mehr als drey Mitglieder genommen werden.