Niedergelassene haben ihr im Lande befindliches Vermögen,
""d Fremde ihre Liegenschaften im Kanton gleich den Land-eten zu versteuern.
z 16.
Der Grundsatz der Oessentlichkeit in Bezug des Rech-nungswesens und des. Staatshaushalts ist durch die Ver-fassung anerkannt. Wie dieser Grundsatz bei den Behördenw Anwendung zu bringen sei, bestimmt das Gesetz.
§ 17 -
Die richterliche und vollziehende Gewalt werden unterssch und von der gesetzgebenden getrennt, so, daß ihre Ver-achtungen besondern Behörden übertragen, und diese inner-halb ihrer Schranken als selbststäydrg anerkannt sind.
8 iv.
Der Unterricht der Jugend und das gesammte Schul-wesen stehen unter der Aufsicht des Staaws. Er leitet undbefördert die öffentlichen Unterrichtsanstalten und wacht darüber,baß jeder Landmann seinen Kindern oder Pflegebefohlenenben gehörigen Schul - und Religionsunterricht zukommen läßt.
' z 19.
Ebenso liegt dem Staate die Pflicht der Oberaufsichtüber die Sittenpolizei und daö Armenwesen ob.
8 so.
Die Verwaltung der Tagwens-, Kirchen-, Schul- undArmengüter ist^ wie bis dahin, Sache der resp. Tagwen,Gemeinden und Korporationen. Diese Güter stehen unterden, Schutze des Staates.