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Revidirte Verfassung des Kantons Glarus : so wie dieselbe von der ordentlichen Landsgemeinde am 22. Mai 1842 angenommen worden ist
Entstehung
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Niedergelassene haben ihr im Lande befindliches Vermögen,

""d Fremde ihre Liegenschaften im Kanton gleich den Land-eten zu versteuern.

z 16.

Der Grundsatz der Oessentlichkeit in Bezug des Rech-nungswesens und des. Staatshaushalts ist durch die Ver-fassung anerkannt. Wie dieser Grundsatz bei den Behördenw Anwendung zu bringen sei, bestimmt das Gesetz.

§ 17 -

Die richterliche und vollziehende Gewalt werden unterssch und von der gesetzgebenden getrennt, so, daß ihre Ver-achtungen besondern Behörden übertragen, und diese inner-halb ihrer Schranken als selbststäydrg anerkannt sind.

8 iv.

Der Unterricht der Jugend und das gesammte Schul-wesen stehen unter der Aufsicht des Staaws. Er leitet undbefördert die öffentlichen Unterrichtsanstalten und wacht darüber,baß jeder Landmann seinen Kindern oder Pflegebefohlenenben gehörigen Schul - und Religionsunterricht zukommen läßt.

' z 19.

Ebenso liegt dem Staate die Pflicht der Oberaufsichtüber die Sittenpolizei und daö Armenwesen ob.

8 so.

Die Verwaltung der Tagwens-, Kirchen-, Schul- undArmengüter ist^ wie bis dahin, Sache der resp. Tagwen,Gemeinden und Korporationen. Diese Güter stehen unterden, Schutze des Staates.