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§ si.
Die Errichtung von Korporationen für immerwährendeZwecke unterliegt der Genehmigung deö Staates.
8 22 .
Die dermalen bestehenden Stiftungen für Kirchen, Schu-len und andere gemeinnützige Zwecke bleiben bei ihrm statuten-mäßigen Rechten geschützt.
8 23.
Kein Mitglied einer Behörde oder Beamteter darf ohneGenehmigung der Landsgemeinde von einer fremden Machteinen Titel, Orden, Geld oder Geldwerths annehmen.
Das Trag« von Orden oder andern Auszeichnungenvom Ausland in amtlicher Stellung, an Versammlungenverfassungsmäßiger Mehörden und im Kantonalmilitärdienstist untersagt. M ^
, « M § 24.
Alle bestehenden Gesetze, insofern sie nicht durch dieVerfassung abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben solange in Kraft, bis neue an deren Stelle Irrte«.
Dem dreifachen Landrathe liegt es ob, mit Beförderungder LandSgcmeinde diejenigen Gesetze, denen durch dieseVerfassung gerufen wird, vorzuschlagen.
H. Kapitel.
Politische Rechte der Bürger.
§ 2S-
Aktivbürger ist jeder Landmann, nachdem er das 18teAltersjahr zurückgelegt hat und in bürgerlichen Ehren steht.