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Revidirte Verfassung des Kantons Glarus : so wie dieselbe von der ordentlichen Landsgemeinde am 22. Mai 1842 angenommen worden ist
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8 SS.

Sämmtliche Stellen werden durch das freie Handmehlvergeben.

Die Versteigerung und die allgemeine Verloosung vonLandesbedienstungen sind abgeschafft.

8 sg.

Bei Besetzung der Raths- und Gerichtsstellen, sowie derverschiedenen Landesbedienstungen soll rücksichtlich der Paritätein billiges Verhältniß beobachtet werden, und zwar werdendie Gemeinden die Mitglieder des Raths und des dreifachenLandraths nach dem in § 50 festgesetzten Verhältniß erwählen-

Zur Herstellung einer möglichst annähernden Repräsen-tation beider Konfessionstheile wird der dreifache Landrathüberdieß aus der Zahl der katholischen Landleute derjenigenGemeinden, welche ^drrrch die Verfassung kein katholischesMitglied im RaH.Men, ein Mitglied in den Rath undfür dieses auch die zwei Mitglieder in den dreifachen Land-rath wählen.^^- In die Standeskommission und in jedesGericht soll wenigstens ein Mitglied der katholischen Konfessiongewählt werden.

8 so.

Bei Besetzung der verschiedenen Kommissionen, der Ge-richte, der besondern Verwaltungen und Bedienstungen solljeweilen auf die verschiedenen Landestheile billige Rücksichtgenommen werden.

8 »1

Jeder das Aknvbürgerrecht ausübende Landmann istunter den nachfolgenden Bestimmungen wählbar.