9
Don der Ausübung des AktivbürgerrechtS sind ausge-'chloffen:
Falliten und Akkorditen, so lange sie nicht rehabilitirtsind;
Ehrlose, d. h. solche, welche wegen Diebstahl abge-straft worden oder zu entehrenden Strafen verurtheilt;o) diejenigen, welche durch Spruch der kompetenten Be-hörde in der Ausübung des AktivbürgerrechtS stillegestellt worden find, für die Dauer dieser Zeit, und6) Wahnsinnige und Blödsinnige. . ,
K L6-
3edem Aktivbürgrr steht daS Recht zu, in der j 43estimmken Form Vorschläge zu Gesetzen ^und hoheitllchenSchlüssen an's Memorial zu geben, "'an GemeindS- und^gwensversammdmgen, sowie an-Ver^andSgemeinde zu*<uhen, zu mindern und zu mehren, an den Wchlen Theiliu nehmen und gewählt zu werden, sofern er die erforderlichenEigenschaften besitzt. Mp
m Kapitel.
Wahlbestimmmrgen.
§ 27 .
Kein politischer Beamteter oder Bediensteter soll aufLebenszeit gewählt werden; dagegen ist derselbe nach Verflußseiner Amtödauer wiederum wählbar.
Suspensionen, Entlassungen oder Entsetzungen könnennur in Folge Spruchs kompetenter Behörde statt haben.