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Revidirte Verfassung des Kantons Glarus : so wie dieselbe von der ordentlichen Landsgemeinde am 22. Mai 1842 angenommen worden ist
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Don der Ausübung des AktivbürgerrechtS sind ausge-'chloffen:

Falliten und Akkorditen, so lange sie nicht rehabilitirtsind;

Ehrlose, d. h. solche, welche wegen Diebstahl abge-straft worden oder zu entehrenden Strafen verurtheilt;o) diejenigen, welche durch Spruch der kompetenten Be-hörde in der Ausübung des AktivbürgerrechtS stillegestellt worden find, für die Dauer dieser Zeit, und6) Wahnsinnige und Blödsinnige. . ,

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3edem Aktivbürgrr steht daS Recht zu, in der j 43estimmken Form Vorschläge zu Gesetzen ^und hoheitllchenSchlüssen an's Memorial zu geben, "'an GemeindS- und^gwensversammdmgen, sowie an-Ver^andSgemeinde zu*<uhen, zu mindern und zu mehren, an den Wchlen Theiliu nehmen und gewählt zu werden, sofern er die erforderlichenEigenschaften besitzt. Mp

m Kapitel.

Wahlbestimmmrgen.

§ 27 .

Kein politischer Beamteter oder Bediensteter soll aufLebenszeit gewählt werden; dagegen ist derselbe nach Verflußseiner Amtödauer wiederum wählbar.

Suspensionen, Entlassungen oder Entsetzungen könnennur in Folge Spruchs kompetenter Behörde statt haben.