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L. B e z i r k s g e m e i n d e n.
§. 70.
Laut §. 27. sind die sechs Psarrgemeinden in eilf Bezirkeeingetheilt.
Zeder derselben hat eine Gemeindsversammlung, beste-hend aus allen stimmfähigen Gemeindsbewohnern.
Sie versammeln sich ordentlicherweise jährlich einmal;außerordentlich nach vorheriger Bewilligung des WochenrathS,so oft die Umstände es erfordern.
§. 7l.
s.) Sie ernennen:
1) Aus allen wahlfähigen Gemeindsbewohnern den Ge-meindspräsidenten auf eine zweijährige Amtsdauer; den Ge-meinderath auf eine Amtsdauer von sechs Jahren mit Wieder-wählbarkeit.
2) Den Schulrath und die Schullebrer nach dem jeweili-gen Schulgesetze.
Ausgenommen von der Wahl sind diejenigen Schulleh-rer, welchen als Filial-Geistlichen der Gemeinde das Schul-wesen durch die Pfrund selbst überbunden ist.
ll) Den Gemeindsschreiber, Gemeindsweibel, Pfand-und Proviantschätzer und die übrigen Gemeindsangestelltenauf die Dauer von zwei Jahren, die nach Verfluß dieserZeit wieder wählbar sind.
d.) Sie prüfen und genehmigen jährlich allfällige Rech-nungen, die nicht schon einer andern Behörde oder Korpora-tion überwiesen sind.
§. 72.
Den Filialgemeinden bleibt wie bisher überlassen,ordentlicherweise ein- oder zweimal, und außerordentlich nach