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Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald 1850
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L. B e z i r k s g e m e i n d e n.

§. 70.

Laut §. 27. sind die sechs Psarrgemeinden in eilf Bezirkeeingetheilt.

Zeder derselben hat eine Gemeindsversammlung, beste-hend aus allen stimmfähigen Gemeindsbewohnern.

Sie versammeln sich ordentlicherweise jährlich einmal;außerordentlich nach vorheriger Bewilligung des WochenrathS,so oft die Umstände es erfordern.

§. 7l.

s.) Sie ernennen:

1) Aus allen wahlfähigen Gemeindsbewohnern den Ge-meindspräsidenten auf eine zweijährige Amtsdauer; den Ge-meinderath auf eine Amtsdauer von sechs Jahren mit Wieder-wählbarkeit.

2) Den Schulrath und die Schullebrer nach dem jeweili-gen Schulgesetze.

Ausgenommen von der Wahl sind diejenigen Schulleh-rer, welchen als Filial-Geistlichen der Gemeinde das Schul-wesen durch die Pfrund selbst überbunden ist.

ll) Den Gemeindsschreiber, Gemeindsweibel, Pfand-und Proviantschätzer und die übrigen Gemeindsangestelltenauf die Dauer von zwei Jahren, die nach Verfluß dieserZeit wieder wählbar sind.

d.) Sie prüfen und genehmigen jährlich allfällige Rech-nungen, die nicht schon einer andern Behörde oder Korpora-tion überwiesen sind.

§. 72.

Den Filialgemeinden bleibt wie bisher überlassen,ordentlicherweise ein- oder zweimal, und außerordentlich nach