Erfordernd der Umstände und in Gemäßheit des §. 67. sichZu versammeln, um die allfälligen Filialangelegenheiten zubehandeln. Auch die Wahl ihrer Kapläne, sei es durch Kol-latoren oder durch die Gemeinde selbst, bleibt ihnen nachbisheriger Berechtigung zugesichert.
Gemeinderath.
§. 73.
Der Gemeinderath, bestehend aus dem Präsidenten undvier bis zwölf Mitgliedern, besorgt folgende Geschäfte:
1) Er vollzieht alle von höherer Behörde übertragenenWeisungen; wacht über die öffentliche Sicherheit und Sitt-lichkeit, über die Vollziehung der obrigkeitlichen Verordnungenund Gesetze, und ist verpflichtet, Dawiderhandelnde der Lan-desregierung zu herzeigen.
2) Vorberathet die Gegenstände, welche vor die Gemeindegebracht werden; ordnet dieselbe an und vollzieht deren Be-schlüsse.
3) Verwaltet die Gemeindsgüter, welche ihm zu diesemBehuf übertragen worden.
4) Besorgt die waisenamtliche Verwaltung fremderFrauen und Wittwen.
5) Besorgt die Einquartierungen und wählt den Militär-Kontrollführer.
6) Ueberwacht die Vollziehung der Schiffahrtsordnungan den Gestaden; beaufsichtigt die Wirths- und Schenkhäu-ser, und begutachtet an betreffende Behörde allfällige Wirths-vechtsbegehren.
7) Sorgt für benöthigte Lvschanstalten und für Maß-regeln bei Ueberschwemmungen ; für alle GemeindSgebäude,deren Beaufsichtigung und Besorgung nicht schon einer an-dern Behörde übertragen ist.