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Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald 1850
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29
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Erfordernd der Umstände und in Gemäßheit des §. 67. sichZu versammeln, um die allfälligen Filialangelegenheiten zubehandeln. Auch die Wahl ihrer Kapläne, sei es durch Kol-latoren oder durch die Gemeinde selbst, bleibt ihnen nachbisheriger Berechtigung zugesichert.

Gemeinderath.

§. 73.

Der Gemeinderath, bestehend aus dem Präsidenten undvier bis zwölf Mitgliedern, besorgt folgende Geschäfte:

1) Er vollzieht alle von höherer Behörde übertragenenWeisungen; wacht über die öffentliche Sicherheit und Sitt-lichkeit, über die Vollziehung der obrigkeitlichen Verordnungenund Gesetze, und ist verpflichtet, Dawiderhandelnde der Lan-desregierung zu herzeigen.

2) Vorberathet die Gegenstände, welche vor die Gemeindegebracht werden; ordnet dieselbe an und vollzieht deren Be-schlüsse.

3) Verwaltet die Gemeindsgüter, welche ihm zu diesemBehuf übertragen worden.

4) Besorgt die waisenamtliche Verwaltung fremderFrauen und Wittwen.

5) Besorgt die Einquartierungen und wählt den Militär-Kontrollführer.

6) Ueberwacht die Vollziehung der Schiffahrtsordnungan den Gestaden; beaufsichtigt die Wirths- und Schenkhäu-ser, und begutachtet an betreffende Behörde allfällige Wirths-vechtsbegehren.

7) Sorgt für benöthigte Lvschanstalten und für Maß-regeln bei Ueberschwemmungen ; für alle GemeindSgebäude,deren Beaufsichtigung und Besorgung nicht schon einer an-dern Behörde übertragen ist.