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57r ZO. Buch. Ludwig der Vierzehnte.
zu haben. Zu dem Ende erschien eine Menge von Schriften, in denen man sich bemühte, die ^rcchtigkcir der französischen Ansprüche zu beweisen. Zuerst wollte man die Vcrzichcleistung »nkräMmachen. Man sagte, die Znsamin Marie Theresia sey noch minderjährig gewesen, als sie ^die Erbschaft ihrrs Vaters Verzicht gethan hatte; man könne überhaupt auf keine Krone DcrDleisten; und wenn auch die Znfantin dadurch gebunden wäre, so dürfe sie doch ihren Kindern »lastzum Nachtheil gereichen; die Verzichtleistung beziehe sich nicht allein auf das Heurathsgut, sond^'auch auf die im Vertrag zur Bezahlung bestimmte Frist: nun aber sey diese Bezahlung nichtrechten Zeit, und überhaupt noch gar nicht geschehen, folgest) sey auch die ganze Verzicht ungü^ß'Ferner, das Joch des väterlichen Ansehens in Verbindung mit der königlichen Macht, die Neig^der Znfantin zu einer so ansehnlichen Vermählung, ihr Alter, ihre Erziehung, der Mangel ^Erfahrung, und die Unwissenheit ihrer Vortheile, hätten ihr nicht Einsicht, Stärke, Standhaft'^keit und Entschließung genug gelassen, um ihrem Vater und der ganzen spanischen Nation, von ^sie nicht mehr als Infantil! wäre betrachtet worden, zu widerstehen. ,
Zum andern wollte man das Recht der Infantil! auf die spanischen Niederlande dadlst^beweisen, daß man sich auf das in Brabant und den benachbarten Provinzen, auch in einigen E«enden Tcutschlandes übliche Jus Devolmionig oder Abroa.;,mgsrecbt (.*) berief. Dies bestesdarinn, daß die Kinder erster Ehe, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, vor den Kindes"der nachfolgenden Ehen in so fern Vortheile gemessen, daß sie allemal Eigenthümer derjenigen O"'rer werden, die ihre Eltern wahrend ihrer Verbindung erworben oder sonst erlangt habe», so daß ^überlebende Ehegatte blos die Nutznießung davon hat, und die Kinder der folgenden Ehen ganzvon ausgeschlossen werden. Nun hatte sich Philipp der Vierte zweymal vermählt, und mit dkersten Gemahlin Jsabclle, einer Tochter König Heinrichs des Grossen von Frankreich, denBalrhasar, der aber schon im Jahr 1646 wieder gestorben, und die Infanrin Marie Tbcrcss'Gemahlin Ludwigs des Vierzehnten, gezeugt. Aue der andern Ehe mit Marie Anne, ei»'',Tochter Kaiser Ferdinands des Dritten, wurde L>arl der Zweyte, sein Nachfolger, undgarerhe Theresie, Gemahlin des Kaisers Leopold, gebohren. Nun hatte Philipp der Dr^seiner Tochter Isäbelle Rlare Eugenie, bey ihrer Vermählung mit dem östreichischen Erzheti^Albrecht, die Niederlande erblich-übcrgeben. Nach dem unbeerbten Tode dieser Prinzessin, wad"die Niederlande an Philipp ven Vierren, ihren Bruder, zurückgefallen, und also währendEhe mit der ersten Gemahlin geerdet worden. Daher verlangte Frankreich, rm Namen dergin Marie Theresie, nach Philipps Absterben den Besitz der Niederlande.
Den Spaniern konnte es nicht schwer fallen, auf diese Gründe zu antworten. In A»rhung des ersten erinnerten sie: Wenn auch die Verzichtlcistung an und vor sich nicht gerecht ge>»eb"wäre, so müßte sie es doch in Ansehung Frankreichs seyn. Da die Töchter dieses Reichs die Kr^nicht erben könnten, so erfordere es der Vortheil andrer Staaten, dafür zu sorgen, daß ihre Töch^den französische» Prinzen nicht mehr Rechte zubrächten, als die Töchter Frankreichs ihren GemaMzubringen könnten; sonst würde die Ungleichheit gar zu groß seyn, und Frankreich könnte end>^durch den beständigen Zuwachs alle Staaten verschlingen; mit einem Wort, das GleichgewichtEuropa würde darunter leiden. Folglich müßte es unter den gekrönten Häuptern eine unverän^liehe Regel seyn, entweder ihre Töchter den französischen Prinzen gar nicht, oder doch nur,dem Beding der Verzichtleistung aus die Erbfolge, zu geben. Ferner sagten sie: Die VerzichMstung und das Heurathsgut standen in gar keiner Beziehung; denn man hätte der Infantil! d«s"'sehnliche Heurathsgut nicht zur Schadloshaltung wegen der Verzicht auf den spanischen Thron, ^dern wegen der Erb'chaft ihrer Mutter, die ihr ganz zugehört«, und wegen ihres Theils a>' ^Mobilienve! lassenschaft ihres Vaters, versprochen. Dieses bestimmte Heurathsgut gebe zw«cRecht, die Bezahlung zu fordern, und, wenn sie nicht zur rechten Zeit geschehen wäre, die I,.z,<essen zu verlangen, aber nicht die Verzicht für ungültig zu erklären; weil bey Kontrakten diegerung der Bezahlung den Kontrakt selber nicht aufhebe, wenn nicht deswegen eine besondereangehängt sey. cht
Auf den zweeten Punkt des Beweises antworteten die Spanier: Das Abwälzungsey nur ein Laudrecht, das unter Privatpersonen gelte, und auf die Erbfolge gekrönter Häupt^könne angewendet werden. Denn wevn blosse bürgerliche Rechte die Richtjchnur des Staak^^
C) In den Niederlanden versterf- Recht d. i. Anstrebe - Recht.