Band 
Neun und dreyssigster Theil.
Seite
618
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6i8 zo. Buch. Ludwig der Vierzehnte.

ncycn oder andre Pfründen an solche Personen sollten vergeben werden, die weder das gehörige Ä'tcr und Würden, noch andre durch die Kirchcngesehe vorgeschriebene Fähigkeiten hätten. D»nyeben diese Verordnung wurden diejenigen, die solche Pfründen bekommen, angewiesen, sich ^den Großvikarien der Domkapitel, oder nachher bey den Bischöfen zu melden, um vor dem AnMihrer geistlichen Verrichtungen von ihnen ihre Aufnahme z» erhalten. Hinderten aber wichtige Ur-sachen den Empfang der Pfründen; >o sollten die Großvikarien oder Bischöfe dem König ,diestlbsschriftlich berichten, damit dieser andre Personen wählen oder sonst Verfügungen treffen könnte, d>den Rechten des Königreichs gemäß wären. Uebrigens erklärte der König, daß er keine Pfründe»zu vergeben gedachte, als nur solche, die zu vergeben die Erzbischöfe und Bischöfe in einem rech"

mäßigen Besitz wären.

Am Febr- So bald diese mit der Geistlichkeit verabredete Verordnung zum Vorschein kam,

zeichneten alle Mitglieder ihre Einwilligung zur Ausdehnung des Regalreehts, und erklärten, ^sie es in der Hoffnung thäten, der Papst würbe den wahren Vortheil der Kirche bedenken, und dtBrief günstig aufnehmen, den sie über diese Materie an ihn zu schreiben beschlossen hätten. D>tstBrief handelte von der vollkommenen Einigkeit, die zwischen dem geistlichen und weltlichen Sras'seyn mäste, und von den Beweggründen der Geistlichkeit bey dem Nachgeben in Ansehung des d"galrechts; und beschloß endlich damit, baß die Kleriscy den Papst ersuchte, die Ruhe der KEnicht wegen der Rechte einiger einzeln Kirchen zu stöhren, denen man um der Kirche selbst undeines grossen und frommen Königs willen gar wohl entsagen könnte. Bey einem Papst, welch"glaubte, die Ehre Gottes erfordere die Festhaltung an der einmal ergriffenen Partey, machte Vier

Am i?. Apr. Brief keinen Eindruck» Zu einem an alle französische Bischöfe gerichteten Brcve verwarf er alst-'was die Versammlung in Ansehung des Negalrechts beschlossen hatte. Der Papst war aber n>Eder einzige, der diese Prälaten der Feigheit und Verräthercy beschuldigte; selbst in Frankreich san^". sich Leute, die ihnen schändliche Absichten Schuld gaben, besonders die Janscmftcn, weil die erst"Märtyrer der Antircgalistcn, die Bischöfe von Alcr und Pamiers, den Lehrsätzen des I«nscn>»'zugethan waren. Hingegen hielten es ihre Gegner, die Jesuiten, diesmal mehr mit dem Hos',Die Unbieasamkeit des Pabsts winkte so viel, daß die Geistlichkeit, entweder auf e>!rnen Antrieb, oder, welches wahrscheinlicher, auf Anreihen des Hofs, die Gränzen der päbstliEGewalt untersuchte, und, wie sie behauptete, zur Erhaltung der gallikanischen Kirchenfreyheitder kirchlichen Einigkeit, wie auch zur Einladung der Rcformirten, welche die verhaßte Gewalt ^Päbste bisher an dem Uebertritt zur römischkatholischen Kirche abgehalten hätte, die berühmtenArtikel abfaßte, deren Znhalt dieser ist: Lrstlick, Christus hat dem Apostel Peter und dessen N",,folgern nur eine Gcwalc in geistlichen, nicht aber in weltlichen Dingen gegeben. Daraus zog >»",den Schluß, daß also der Pabst weder Könige absehen, noch Unterthanen von dem Eyd derlossprechen, noch auch über das Regalrecht entscheiden könnte, weil dies eine weltliche NegicrEfache wäre, die nicht zum Glauben gehöre. Zweitens, auch in geistlichen Dingen geht das A»si^einer allgemeinen Kirchcnvcrsammlung über den Pabst, und die Gewalt des letztem benimmt dcA,nigen nichts, was die Kirchenverjammlung zu Kostanz, die durch die Päbste, durch die KircheHaupt, und besonders durch-die französische, bestätiget worden, in Ansehung der. allgemeinenlien entschieden hat; die französische Kirche tritt folglich denen nicht bey, die das Ansehn b'"Schlüsse in Zweifel ziehn oder ihre Kraft dadurch sclyvächcn wollen, daß sie behaupten, die S»^stanz versammleten Vätcr hätten nur von der Zeit einer Kirchentrennung geredet. Daher hatlcns der Pabst keine uneingeschränkte Regierung in geistlichen Dingen, sondern der Gebrauchgeistlichen Gewalt muß nach den Kirchensahungen eingerichtet werden, die durch den Geist Gottesmacht worden und in der ganzen Welt verehret werden. Die Regeln, die Gebräuche und das^kommen, die in dem Königreiche und in der gallikanischen Kirche eingeführt sind, müssen ihrebehalten; und die Würde des apostolischen Stuhls erfordert, daß die Ordnungen, die durch ih»durch die besondern Kirchen Ansehn erlangt haben, «»verrückt bleiben. Durch diesen Satz wus^e ^gesetzgebende Gewalt der Päbste so eingeschränkt, daß ihnen nichts als die Ehre übrig blieb, bissehe der Koncilien zu handhaben. Viertens, die Aussprüche des Pabsts sind daher nicht unverbE.,lich oder untrüglich, und die Bischöfe sind nicht schuldig, sich ihnen zu unterwerfen, wenn »ist» Aganze Kirche sie angenommen hat. Dieser Sah mnsie dem Pabst der allercmpfindlichste sey»'war gar zu klar, und sprach ihm alle diejenigen Rechte ab, auf die er so sehr trotzte.