Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
Seite
196
JPEG-Download
 

196 xm Buch. Historie der ostindischen Handlungsgeselschaften. ^

so unsäglichem Profit verbunden war. Inzwischen daß diese Entwürfe von Ausländernmuthig befolget wurden, fehlste es zu Haufe nicht an angesehenen und mächtigen Leuten,welche den Handel nach Dstindiett frey haben wolten. Es wurde in dieser Absicht ei-ne große Anzahl scheinbarer Gründe angeführet, die der Geselschaft sehr viel Unruhemachten. Die ganze Nation war mit Klagen über die Ungerechtigkeit eines Monopo-liums angefüllet, wodurch eine Geselschaft von Privatkauflcuten ihren Geitz, auf Kostenaller übrigen Unterthanen Sr. Majestät, sättigten. Damit nun die Handlungsgesel-schaft den Folgen von so algemein gewordenen.Gründen vorbeugen möchte, so that siedem Ministerio Vorschlage, die für die Regierung höchst Vortheilhaft waren. Sie ver-langte keine andere Bedingungen, als eine volkommene Sicherheit wegen eines Aus-schließungsrechts nach Dstmdlen zu handeln. Es wurde sogleich eine Verordjning ge-macht, wodurch alle ihre Rechte, Vorrechte und Freiheiten, wie sie verlanget«,, bestä-tiget wurden. Es wurde folgendes darinne vestgesetzet: Die Handlungsgeselschafr be-zahlet an oder vor einem bestirnten Tage 220000 Pfund in die Schatzkammer, die zuden Sr. Majestät verwilligten Hülfsgeldern gebraucht werden sollen. Für dieselben sol-len weder Interesse gegeben, noch wegen dieser Bewilligung irgends ein Zusatz zu demCapital der Handlungsgeselschaft von dem Publico gemacht werden; es soll auch wederdasselbe, noch irgend ein Theil davon, der Handlungsgeselschaft bezahlet werden. Nachdem rysten September 1730 soll die Annuität oder die jährliche Summe von 160020Pfund in Ansehung der Hauptsumme von 3,220,000 Pfund auf,28000 Pfund herun-ter gesetzet werden. Die auf diese Weise herunter gesetzte Annuität soll von eben densel-ben Abgaben und Einkünften, durch eben solche wöchentliche oder vierteljährige Bezah-lungen und mit eben denselben Veranstaltungen wegen Ersetzung dessen, was an der ge-dachten heruntergesetzten Summe fehlet, abgetragen werden, wie ihre gegenwärtigejährliche Summe oder Annuität abgetragen wird, und dieses solange, bis von dem Par-lamente mit Einwilligung der Handlungsgeselschaft andere Anstalten gemacht werden.Nach einer von dem Parlament nach dem rzsten Merz 1736 ein Jahr vorher gesche-henen Anzeige, soll nach der Verfliessung dieses Jahres und nach Wiederbezahlung dergedachten Schuld von 3,222,220 Pfund an die Handlungsgeselschaft und aller Rückstän-de ihrer herunter gesetzten Annuität von ,23022 Pfund, die am Ende des gedachtenJahres gefällig seyn werden, alsdann und m Zukunft die gedachte Annuität oder jährli-che tzumme aufhören und nicht langer bezahlet werden dürfen. Nach dem gedachten2 5 stell Merz, nach einer von dem Parlament ein Jahr vorher geschehenen Anzeige und lnach der Verfliessung dieses Jahres, nachdem der Handlungsgeselschaft eine nicht gerin-gere Summe als 522200 Pjnnd, als ein Thejl von der Hauptsumme, wieder bezahlet !und alle von ihrer heruntergesetzten Annuität alsdann schuldige Rückstände abgetragenworden, alsdann soll nach solchen geschehenen Zahlungen ein solcher Theil der gedachtenAnnuität, der ein gewisses Verhältnis mit dem auf diese Weise in Theilen bezahlten Ca-pital haben wird, aufhören und abgerechnet werden. Also sotten von Zeit zu Zeit nachsolchen ein Jahr vorher geschehenen Anzeigen, dergleichen andere Summen als The^von der gedachten Hauptsumme bezahlet werden, bis die ganze Summe ihrer Annuitätgänzlich herunter und zu Ende ist. 'Einer solchen Bezahlung ohnerachtct sollen alle undjede, die ein Recht zu irgend einem Antheil an dem Fond u. s w. der gedachten Ha'ch-lungsgeselschaft haben, ein politischer und vereinigter Körper seyn und bleiben,