4.Hauptst. i.Abs- Schicksale der englandischen Handlungsgeselschaft. 197
einer ununterbrochenen Folge, mit der Freiheit, Ländereyen u. s. w. in Grosbrittanniettju kaufen, deren Werth sich aber niemals bey einem Kaufe über zehntausend Pfundbelaufen mus, mit dem völligen Genus aller Rechte, Vorrechte und Freiheiten, die vor-Mals durch Freiheitsbriefe ertheilet worden, und mit der Macht, zu bestimmen was fürein Antheil an ihrem noch übrigen Capital Glieder fähig machen soll, Direktereszu werden, oder in algemcinen Versamlungen ihre Stimmen zu geben. Einer solchenBezahlung ohnerachtet soll die Handlungsgefelfchaft den Handel nach Ostindien u. f. w.ferner ganz und allein, aber mir der hierin^'gedachten Endigungsbedingung, besitzen.Alle und jede, (Factoren u s. w. ausgenommen,) die nach Ostindien segeln oder han-deln, sollen die Güther, die Schiffe und den gedoppelten Werth verwirken, und diesesollen nach der Verordnung 7. G. r. c. 21 gesucht, erhalten und vertheilet werden. DieHandlungsgefelfchaft soll alle die Freiheiten gemessen/ die ihr durch vorige Freiheitsbriefebewilliget und durch diese Acte nicht aufgehoben worden sind, und sie soll so völlig vonallen Bezahlnugsbedingungen frey und losgesprochen seyn, als wenn dieselben hier wie-derholet wären; sie soll aber den in solchen Acten und offenen Briefen enthaltenen Ein-schränkungen, die jetzo noch ihre Kraft haben,- wie auch allen folgenden BedingungenUnterworfen seyn. Nach einer von dem Parlament, nach dem 25 sten Merz 17 zü, dreyJahr vorher geschehenen Anzeige, und nachdem der Handlurigsgeselschaft die Hauptsum-Me nebst allen in Ansehung derselben schuldigen Rückständen wieder bezahlet worden, als-dann und in Zukunft soll das Recht der gedachten Handlungsgeselschafc zu dem alleini-nigen, völligen und ausschließenden Handel nach Ostindien aufhören und sich endigen.Nach der gedachten Endigung des Rechts der Handlungsgeselschaft aber, soll die Gesel-schaft mit ihrem ganzen vereinigten Fond oder mit einem Theile desselben, mit andernUnterthanen Sr. Majestät gemeinschaftlich nach diesen Gegenden handeln können. Ei-ne schriftliche Anzeige von dem Sprecher des Hauses der Gemeinen soll für eine gehöri-ge und hinlängliche Anzeige vom Parlamente angesehen werden. Es soll nichts vonbe>n, was in dieser Acte enthalten, so weit ausgedehnet werden, daß es die levantischeHandlungsgeselschaft einigen Strafen und Verwirkungen wegen ihres Handels in den^damischen Gewässern unterwerfe; und es soll auch kein Handel innerhalb die Grenzenostindischcn Handlurigsgeselschaft hinein gezögert werden, woran die Südseegescl-'chaft auf irgend eine Weise ein Recht hat g).
§- yy-
In diesem Zustande blieb die ostindische Handlungsgeselsihaft bis zum Anfangebet- vorigen Krieges mit Frankreich. Gegen den BeschluS des Jahres 174;, nach,dein die Franzosen die verbundene Armee unter Anführung Sr. britkanischen Majestät^gegriffen, that der Lord Larteret, der damals die Verwaltung der öffentlichen Attge,^genheiren harte, den Vorschlag, ein Geschwader nach Ostindien zu schicken. Es war/^Zweifel, daß sich die Franzosen alle Gelegenheiten zu Nutze machen würden, die-^ Nacion an ihrem gefährlichsten Theile, nemlich an der Handlung anzugreifen, wovon^ Stärke, ihr Reichthum und ihre Wohlfart abhänget. Inzwischen wurde dieserNtwurf für dismal bey Seite gesetzet. Wir werden in der Folge unserer Nachrichten°n der Handlung zeigen, was seit achtzig Jahren für viele unglückliche Versuche in^rankr-ich zur Errichtung und Behauptung einer ostindischen Handlungsgeselschaft ge,
Bb z macht
Harris V»1. 2. N. 1. c. 2.
Barnet segeltmit einem ge-schwadcr nachOsiindien.