4.Hauptst. 2.Abs Beschreibllttg der engl. osiindischen Niederlagen. 269
sichtigkeit daraus vertrieben worden, die Sachen der Compagnie wieder eine gute Ge-stalt erhalten, und sie gemessen nun den Vortheil, daß sie im Meerbusen von Ben-Fal von der Mündung des Flusses Ganges an bis zum Vorgebirge von Malaccaihren Handel treiben dürfen, ohne daß sie nöthig haben, für Forts, Niederlagen undFactoreien Geld auszugeben.
§. i 4 Z.
Auf der Insel Sumatra hat die Compagnie zwo vortrefliche Niederlagen, BeschreibungNemlich das Fort Malborough und Sillebar, ohne die Factore zu Achen. IhrHandel mit dieser Insel ist sehr alt, wie solches aus den Commercientractaten zwischender Königin Elisabeth und der Königin von Achen zu ersehen. Seitdem sind ihrePrivilegia durch das kluge Verhalten des Herrn Grey, der Dircctor der englandischenFactoreien auf dieser Insel war, gar ansehnlich vermehret worden. Denn dieser Ett-gelander erhielt folgende Bedingungen:
1. Daß die Engländer Erlaubnis haben solten, zu Elchen nach eigener Bette-bung zu kaufen, zu verkaufen, umzusehen, zu bleiben oder abzureisen.
2. Daß sie von den aus und eingehenden Güthern keinen andern als den gewöhn-lichen Zoll des Lhap entrichten solten, eine Ceremonie, die beobachtet werden mus,kenn ein Schis in den Flus einläuft.
z. Wenn in den Staaten von Achen ein Schifbruch entstehen solte, so sollendie Unterthanen ihnen beistehen, und die geretteten Güther den Eigenthümern wiederzustellen, und von den Personen auf dem Schis soll niemand zum Sclaven gewachstWerden, wie es sonst die Gesehe des Landes mit sich bringen.
4. Es soll ihnen ein Platz zu einem Hause, Waarenlager und andern Bequem-lichkeiten angewiesen und dabey die Freiheit gelassen werden, bey ihrer Abreise dieselbenan die Meistbietenden zu verkaufen.
5. Wenn ein Engländer mit Tode abgehet, so sollen die Güther des Verstorbe-nen der Disposition des Directors der Facrorey überlassen werden.
6. Die Gesehe des Königreichs sollen sich nicht über einen Engländer erstrecken,kenn er ein Verbrechen begangen hat, sondern er soll nach Gutdünken des Directors
Fattorey verhöret und bestrafet werden; und im Fall ein im Lande Gebohrncr ei-aen Engländer, er sey wer er wolle, beleidiget, so soll derselbe unverzüglich bestraftwerden, wie er es verdienet.
7. Es soll n den Engländern ihre Güther und Waaren nicht abgezwungen,
^er ihnen, nacbdem sie einmal-behandelt worden, wiedergegeben werden. Die Zah-
soll gleich geschehen, und ihnen zur Bezahlung ihrer ausstehenden Schulden durchWenigen geholfen werden, die dazu gesehet sind.
8. Es sollen keine Güther im Namen des Souverain weggenommen, sondernalles, was für denselben ausgenommen wird, in gangbarer Landesmünze baar bezahletwerden.
y. ES soll ihnen die Uebung der christlichen Religion ohne alle Beschwerung^stattet werden, und fals sich ein Unterthan gelüsten lassen solte , sie deswegen lacher-H zu machen, so sott er bestrafet werden.
Es soll kein engländischer Deserteur geschähet werden, sowie hingegen die
Ll z Englärw