Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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507
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5. Hauptst. Z. Absi Von den Colonien der Holländer in Indien. 507

ausführlicher davon handeln. Die Verfassung des Militairwefens ist durch ganz In-dien mit der Verfassung in den vereinigten Provinzen ausgleichen Fus gefeHet; unddie in der Compagnie Diensten stehende Truppen werden eben so ordentlich besoldet,und sind eben so disciplmiret, als in Holland. Der vornehmste Officier, der sie zuFriedenszeiten commandiret, hat, eigentlich zu reden, nur den Rang eines Major, un-ter welchem Capitaine, Lieutenants und Fähnriche stehen. Wenn die Truppen aber zuFelde ziehen, so commandiern die Lieutenants und Fähnriche die Compagnie, die Haupt-leute führen die Brigaden, und der Major hat als Generalmajor das Hauptcomman-do r). Die im Lande Gebornen stehen unter ihren eigenen Officieren, welche bis zumHang eines Capitain in die Höhe rücken können, aber weiter nicht. Die Bürger zu^atavia wählen sich ihre eigenen Officier bis zum Capitain, sowol bey der Infanterieals Cavallerie. Sie stehen unter dein Befehl eines Obersten, der einer von den india-nischen Staatsrathcn ist, und zugleich im Kriegscoltegio den Vorsitz hak. Kraft dieserEinrichtung werden alle Niederlagen der Compagnie mit weit weniger» Kosten in be-ständigem Vertheidigungszustande erhalten, und zwar ohne die Ungemachlichkeiten, dieNatürlicher Weise entstehen, wenn eine Menge Officier mit grossen Titeln unterhaltenwerden, deren Besoldung, überhaupt zu sagen, den dritten Theil unserer Kriegscasse aus-macht. Zugleich wird darauf gesehen, daß alle cinzele Corps sowol von andern als regu-lären Truppen beständig volzahlig und zum Dienste tüchtig erhalten werden; so, daß inaufstoffcndem Fall allezeit eine Macht bey der Hand ist, darauf man sich verlassen kan.Zumal wenn man bedenket, daß auf jeglicher Niederlage ein oder mehrere tüchtige Ve-stungen sind, die sehr besitzt und in vortreflichem Stande erhalten werden, und die da-M nicht besiegen dürfen, weggenommen zu werden, ehe ein hinlänglicher Succurs auschatavur ankamt, lind diese Einrichtung macht einen wesentlichen Artikel in dem pa-nischen System der Compagnie aus «) s>). Anlangend die Seemacht dieser mächtigenGesellschaft, so bestehet dieselbe ohngcfehr aus hundert und achtzig Schiffen von dreißig bis

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0 Basnage velcriptwn liiüurigue äu Qouvernement äes vrov'mcss vmes cep. Z 7 - Lhoisp ^aurnaiclu Voysge äe p.87» 0°) l.'Lxpeämon> äs rr.is Vaillssux rom. 2 . p.jj,.

.. Man kan sich leicht vorstellen, daß, wennholländische ostinbische Compagnie in jeglicher)rer Flomen ein Corps regulairer und zur Verr.chdigung zureichender Truppen halten solte, sol-erstaunliche Kosten verursachen würde. In-^ sie nun diese Vertheidigung den Händeu derMwohner übergeben, so ersparen sie viele Ko-und ihr Geschäfte gehet ordentlich von starten;sei,? Leute für sich selbst fechten müssen, so)let es ihnen selten an Muth. Man möchte"r vermuthen, daß dieses mit einiger Gefahr

^bunden sey, man hat aber derselben eine dop-dl? ^°rsicht entgegen gestellet. Die erste ist,obersten Officiere von der Compagnie er-st^ werden; die andere ist, daß in ihren Ve-regulaire Truppen liegen, die von der^esoidet werden. Bey dem allen averder Hauptvortheil, der aus dieser Einrichr

-O Llanixon ocut pretenk ä« lirltepuvllgus äes Vrovinees ttnies kwn, r. p-7s.

tung des Kriegesivesens entstehet, so tief verstecket,daß wenige etwas davon crwchnet haben zr).Die Sache verhalt sich so : der Gouverneur kansich nirgend einer grossen Gewaltthätigkeit, viclwerniger aber einer Verräthcrey schuldig machen, weildie Macht ihrer Colonie nicht aus gemiethetenSoldaten bestehet, sondern aus angesessenen Leu-ten. Oder wenn auch diese einen Aufstand erre-gen sollen, so sind die Vestungen und Seemachtin den Händen des Gouverneurs und seiner Ossi-crere, daher es ihnen nie an hinlänglicher Machtfehlet, sich selbst zu vertheidigen, bis ihnen Suc-curs gesendet wird. Misbräuche mögen wol inunerheblichen Dinge» vorfallen, als welche bey al-len Regierungen unausbleiblich sind; es will aberschon viel sagen, wen» die Hauptsache in Sicher-heit stehet.