5- Hauptst. Z- Abs. Von den Colonien der Hollandee in Indien. 529
§. zoz.
Die dritte Anmerkung, die aus dem Inhalt dieses Kapitels entstehet, ist diese. DritteDaß eine unveränderliche und genaue Beobachtung einer weisen und klugen Einrichtung merkunzein gewisses und sicheres Mittel sey/ ein jegliches Systema in seiner vollen Kraft zu er»halten. Diejenigen Schriftsteller, die uns ihre Gedanken von der holländischen ostin»dischen Compagnie und von der Art und Welse, wie ihre Sachen tracriret werden,Mitgetheilet, haben durchgängig darüber ihre Erstaunung bezeiget, daß aus der wun-derbaren Veränderung ihrer Umstände sich keine außerordentliche Revolution in ihrenBesitzungen zugetragen. Es wird aber diese Bewunderung aufhören, wenn wir bemer«ken, paß in den Maximen ihrer Regierung wirklich keine merkliche Veränderung vorge,gangen. Als die Compagnie noch gleichsam in ihrer Kindheit war, so waren die Leu»ts, s) Mswerts sendete, durch die Bank in unglücklichen Umständen und vonschlechtem Lharacter; und so blieb es, wenn wir dem Pensionarius de witt glauben,bis auf seine Zeit; welches er der Strengigkeit der Regeln zuschreibet, denen sich die,so in ihre Dienste traten, unterwerfen mußten. Vielleicht aber kan man mit mehre,ver Aufrichtigkeit und Wahrheit sagen, daß die strenge Einrichtung der Regierungs»ark der Compagnie von der genauen Kentnis derer hergerühret, die unter derselben stun«den. Und daher war dieses ihre Hauptsorge, solche Einrichtungen zu machen, dadurchverhütet werden konte, daß die Laster der Privatpersonen dem algemcinen Besten nichtNachtheilig wurden. Es sey aber die Maxim, die sie dazu bewogen, welche es wolle,st ist gewts, daß kein besserer Grundsatz bey einer Regierung, wie die ihrige war, an»benommen werden können. Ehrlichen Leuten wird die Strengigkeit eines Gesetzes niebeschwerlich, weil ihre eigene Neigung sie schon indem Geleise erhalt, welches die Ge»sitze vorschreiben; für Leute aber, die von anderer Gesinnung sind, sind solche GesetzeNöthig, um sowol zu verhüten, daß die Sachen nicht in Unordnung gerathen, als§uc!> sie ^r Beobachtung ihrer Schuldigkeit anzuhalten k). Ausser dieser Pünktlich-keit
k) Da» Wirt OrvnLsn en Maximen van äe Lsxmbllel: vanllollanä -tret. csp.».
Ration war fs gros , daß man es nichti^-^hsam hielt, derselben die Ecnemung des"^6" zu versagen. Bey dem allen aber blci-^ ^»Zweifel übrig, und zwar eben der Zwei.'y, ' bcn Johann Se Wirr hegete, ob nicht,Ivyx? diese erste Erneuerung wäre versagetlür ' ber Handel würde Bestand haben, undblnterthancn der Generalstaat:n »ochle» ^^bafter gewesen seyn, a!S er wirklich gerve-ses Wir lassen uns in keine Auflösung die-^ Lweiftls ein, sondern behaupten nur, daß diedarin sehr weislich gehandelt, daß sie diefür "uf diese Art unterstützet, da sie es
Kelch "änlich hielten, sie zu unterstützen, alsnachdem sie das Privilegium einmal
erneuert, unserm Ermessen nach das klügste war,so sie thun komm. Und hierin sind wir demwitt st wenig zuwider, daß wir, wo nicht sei-ne Meinung, doch gewis sein Exempel auf unse«rcr Seite haben. Denn er war im Staatsrathder Republik der Oberste, als das Privilegiumder Compagnie wieder erneuert wurde, und sie ei,ne grosse Summe dafür entrichteten. Denn nachder damaligen Beschaffenheit der Dingo sahe die,ser vortrefliche Staatsmann und seine Collcgen inder Regierung wohl ein, daß die Verweigerungdes Privileg» etwas gefährliches, wo nicht garwas unmögliches sey, und handelten daher sehrweislich, da sie es nicht wägeten, ihnen dassel-be zu versagen.
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