Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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5 ZO xm. Buch. Historie der ostindischm Handlungsgeselschaften.

keit aber, die in ihren Vorschriften und in dem Muster ihrer Verfassung herrschet?,war noch eitle andere Zuthat, dadurch sie zu einem algemeinen Gebrauch bequem gc-machet wurde. Und das war die unumschränkte Macht, die dem Generalgouver-neur gelassen, und die durch nichts als durch stine eigene Klugheit eingeschränket wur-de, wiewol dieselbe entweder nie recht bekant gemachet, oder nie nach ihrem ganzenUmfange geübet worden. Johann LNaatsiryker, der fünf und zwanzig Jahr Ge-neralgouverneur gewesen, wendete bey einer gewissen Gelegenheit grössere Summen auf,als die Compagnie ihm an Besoldung verstattet hatte. Der indianische Rath mach-te ihm die Rechtmaffigkcit seiner Forderung an den Schatz streitig, worauf er ihn?"erst glimpfliche Vorstellungen that, und ihnen seine Ursachen anzeigete, ohne die Op-ponenten zu überzeugen, bis er endlich eine geheime Ordre von der Compagnie hervor-zog, des Inhalts, daß er so viel Besoldung nehmen kbnte, als ihm beliebete; wo-durch denn der Streit auf einmal ein Ende hatte >). Diese Macht des Gouverneursund die grosse Autorität des indianischen Staatsraths ist in solchen Fallen sehr dien-lich, dabey es auf eine Mäßigung des Buchstabens ihrer Vorschrift ankomt, um denBedienten der Compagnie es in allen ihren Posten leicht zu machen. Denn man be-greift gar wohl, daß der Sinn dieser Regeln auf das Interesse der Compagnie, nichtaber darauf gerichtet sey, diejenigen, die in ihrem Dienste stehen, auf eine unver-nünftige Art zu plagen. Und daher ist es eine praktische Maxime in Andren, daßderjenige, der sein eigenes Geschäfte nicht treibet, sich das Hauptwerk der Compagnienicht wird angelegen seyn lassen; und daher sind Reichthümer der Weg zum Vor-züge , und der Vorzug wieder der Weg zum Reichthum zu gelangen. Diejenige^welche die Angelegenheiten der Compagnie in diesem Theil der Welt besorgen, wissügar wohl, daß nicht das Vergnügen, sondern der Profit die Leute dahin locket ; undwenn Leute ihren Profit ohne Benachtheiligung der Compagnie suchen, so unterlassesie nie, dieselben auf alle mögliche Weise zu begünstigen, weil dieses sowol zu HEals auswerts gute Wirkungen nach sich ziehet.

§. 304.

BeschluS.

Diejenigen, die wieder zurück reisen, nehmen ihr Vermögen mit nach ^land, und die in die Augen fallende Veränderung ihrer Umstände in einer Zeit v->"wenig Jahren, reihet die Begierde und den Flels anderer, sich eben dieseszu bedienen, um bey Zeiten in bessere Umstände des Lebens zu gelangen. Diesesnun grossen Theils den Zustand der Dinge in Indien geändert, und es reisenviele dahin, die gewis nicht durch die Dürftigkeit dazu getrieben werden, und sie übe-nehmen Aemter, die ihnen wegen ihrer Geburt und Erziehung aufgetragen we^'Diese Personen beschweren sich nie über die strengen Gesetze der Compagnie, weis 1in der That dieselben niemals fühlen. Sie begreifen sehr wohl, daß ihr 3"^!.,von dem Interesse der Compagnie abhängig sey, und kommen hieher mit demsaß, zu thun was von ihnen gefordert wird, damit sie, vermittelst ihres Fleisses »-pünktlichen Beobachtung ihrer Pflicht, in einer Zeit von etlichen Jahren mit Gut? .und Ehre wieder zurück reisen können. Was daher auch jetzo den Namen der um

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