Band 
Sechs und zwanzigster Theil.
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5Zo XM. Buch. Historie der ostindischen Haudlungsgeselschaflen.

die Krone mit demjenigen Staate, dessen Unterthanen solche Ausländer sind, zerfiele,selten ihre Güther unter keinerley Vorwande eingezoge:: werden; die Sachen der Com-pagnie sollen durch ihre eigene Directores, die aus ihrer Mitte gewählt werden, und dieGelder der Compagnie beständig in ihrer Verwahrung behalten soltcn, besorgt werden;Ausländer selten auch das Recht haben, Directores zu werden, wofern sie anders andem Fond ihrer Compagnie einen ansehnlichen Antheil hatten und sich in Frankreichaufhielten; im Falle endlich daß Processe entstünden, solte der Compagnie alle möglicheErleichterung verschaft werden, und wenn ein solches Mitglied vor dem ersten Unter-gerichte, so dem Orte, wo die Klage anhängig gemacht ist, am nächsten liegt, verhörtworden, soll ihm frey stehen, gerade an das Parlament zu appelliren.

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Glücklicher Diese Schrift war so geschickt eingerichtet, daß sie ihren Zweck nicht leicht

fortqang des- verfehlen konte, die Hofnung der Nation aufs neue zmbeleben, und die Schuld der Vor-silben. maligen Zufalle theils dem Geldmangel, theils dem unrechten Betragen zuzuschreiben.

Sie war auch gut darauf eingerichtet, den Leuten eine hohe Einbildung von LNadä-§ascar beizubringen, da man wol ohne Zweifel die Sache etwas vergrößert hatte, da-mit die Unterthanen nicht abgeschreckt werden möchten, eine Sache, die schon so ostfehlgeschlagen war, aufs neue vorzunehmen, sondern vielmehr sich mit der angenehmenHofnung schmeicheln sollen, die ganze Unternehmung bald glücklich ins Werk gerichtetzu sehen, weil ein so wichtiger, obgleich bis dahin nicht genugsam geachteter Platz nochim Besitz oder wenigstens in der Gewalt der Franzosen war. Auf diesem Grundewurde die letztere ostindische Compagnie errichtet, die gewissermaßen noch jetzt sortdaU-ret, und durch ein wohleingerichtetes weitläuftiges Edict bestätiget worden, worin all^aufs deutlichste auseinander gesetzt und von der besten Seite vorgestelt war. Dieses Ediss/so im Augustmonat des Jahrs 1664 unterzeichnet, und bald nachher in, Parlament regl-strirt.worden, bestand aus sieben und vierzig Artikeln. Die Actien, wie sie damals ö"allererst genant worden, waren imEdicte auf 1020 Livres vestgesetzt, doch war derCo^pagnie Sfaubt worden, von den Interessenten noch einen Nachschus zu fordern, der abcknicht über die Hälfte der schon verwiliigten Summe für jeden Antheil hinauffieldurfte r). Alle Vortheile, die man ehedem den Eingebornen sowol als Auslän-lversprochen hatte, wurden ihnen nun wirklich zugewandt, so wie man auch im übrlalles mögliche that, den Leuten eine gute Meinung von der Vortheilhaften Gesinntder Regierung gegen diese neue Compagnie beizubringen, weil man dafür hielt, daß d^gute Fortgang derselben, nach so vielen fruchtlosen Bemühungen, nicht nur der ^gierung, sondern auch der Verwaltung des Herrn Lolberr Ehre machen würde. A,,wie dieser Staatsmann bey der ersten Anlage dieses Entwurfes viele Einsicht hatte b>.cken lassen y), so zeigte er auch in der Folge eine besondere Standhaftigkeit, da er d^nHandlung mit vielem Muthe unterstützte, und seine Vorsorge für die Aufnahme ^selben bis auf die letzt fortsetzte 8). ^ ^

x) Uliiinire ile In < 7 ompz§nis Inses p. 177-1)0. y) I.» Vie äe Lapüii ^

p. z6 Z7-

D Die Aksiwten dieses grossen Staatsbcdien- die Gunst des Königes, seines Herrn,km gingen dahin, sich und seine Familie durch heben; er muste daher, um seinen Entwu^^