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Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
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Gebundenheit. Wird nun, zum Schutz dervollkommnen Pflichten , gar ein naturrecht-licher äufserer Zwang lierbeygerufen; undzugleich für alle Pflichten, und die, auf siesich beziehende , innere Gewissenhaftigkeit,der Begriff von Glücks - Würdigkeit, vonVerdienst und Strafbarkeit, eingeführt : sofehlt nicht viel, dafs man nicht fürchte,durch diese Lehre einer fremden Herrschaftüberwiesen zu werden, welcher an einerForm der Befugnifs zu zwingen und zu loh-nen gelegen war. Die Verwirrung wächstnoch, wenn daneben von einer, der pflicht-mäfsigen Gesinnung gebührenden Achtung,so wie von der Selbst - Entwürdigung durchentgegengesetzte Sinnesart, in einer hohenSprache geredet wird , die an die Stimmeder Tugendlehre erinnert ; und vollends,wenn es an Mutlx fehlt, den Schmuck ei-ner gewissen Liebenswürdigkeit, welche denLockungen der Gülerlehre verwandt scheinenkann, ganz und für alle Fälle abzulegen. —Die Entwickelung dieser Knäuel ist eine Auf-gabe für die Folge; — oder vielmehr, es