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wird sich alles von selbst entwickeln, undjedes seinen Ort einnehmen. Was aber denGrundcliaracter der Pflichtenlehre betrifft, soist derselbe eben so sehr, als der der Gü-ter- und Tugendlehre, untauglich dazu, derpractischen Philosophie ihr*** 1 ersten Ursprungnachzuweisen. Pflicht verkündet Gebunden-heit des Willens. Woran ? Wenn dieseFrage durch Aufstellung eines ursprünglichund innerlich Bindenden, also eines selbstgegebnen Gesetzes, sollte beantwortet wer-den, (um einer vermeinten fremden Autori-tät nicht zu erwähnen, woraus blofse Dienst-^barkeit entstehn müfste , wofern nicht dieAutorität nach schon vorausgesetztensittlichen Begriffen veredelt würde) wenn dem-nach , wie es in der Tliat unvermeidlich ist,ein kategorischer Imperativ, als Princip derPflichtenlehre hervorträte, 'so ergäbe sich eineSpaltung des Willens in dem Wollendenselbst, ein gehorchender, ein gebietenderWille, — denn Gebieten ist Wollen — wobeyalles Andre eher möchte erklärt werden kön-nen, a l s der sonderbare Vortrilt eines Wil -