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Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
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15
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I?

wird sich alles von selbst entwickeln, undjedes seinen Ort einnehmen. Was aber denGrundcliaracter der Pflichtenlehre betrifft, soist derselbe eben so sehr, als der der Gü-ter- und Tugendlehre, untauglich dazu, derpractischen Philosophie ihr*** 1 ersten Ursprungnachzuweisen. Pflicht verkündet Gebunden-heit des Willens. Woran ? Wenn dieseFrage durch Aufstellung eines ursprünglichund innerlich Bindenden, also eines selbstgegebnen Gesetzes, sollte beantwortet wer-den, (um einer vermeinten fremden Autori-tät nicht zu erwähnen, woraus blofse Dienst-^barkeit entstehn müfste , wofern nicht dieAutorität nach schon vorausgesetztensittlichen Begriffen veredelt würde) wenn dem-nach , wie es in der Tliat unvermeidlich ist,ein kategorischer Imperativ, als Princip derPflichtenlehre hervorträte, 'so ergäbe sich eineSpaltung des Willens in dem Wollendenselbst, ein gehorchender, ein gebietenderWille, denn Gebieten ist Wollen wobeyalles Andre eher möchte erklärt werden kön-nen, a l s der sonderbare Vortrilt eines Wil -