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Allgemeine practische Philosophie / von Johann Friedrich Herbart
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sie können alle angesehen werden wie jenereinzelne) würde Niemand bestimmten Perso-nen überlassen, Niemand dem oder jenemdies oder das zuschreiben; Jeder aber würdedas unbestimmte und allgemeine Überlassender Übrigen so auf sich anwenden, dafsunter andern auch ihm sey zugestanden ge-wesen, zu nehmen was er nahm; dafs er dem-nach zufolge dieser Subsumtion unter einenallgemeinen Begriff, das Seine gelten machenkönne gegen Personen, die dasselbe gleich-wohl nicht zuvor gerade als das Seine ge-kannt und anerkannt hatten. Auf solcheWeise entsteht uns etwas den sogenanntendinglichen Rechten ähnliches, wenn schonnicht ganz gleiches. An ein Pieclit gegenJeden Dritten, auch gegen einen solchen,der ganz aufser dem Kreise des gegenseitiggeschehenen Überlassens sich befinde, istgar nicht zu denken. [Die Ansprüche aufden eignen Boden, den eine Völkerschaftgegen jede fremde wird behaupten wollen,bcurtheile man nach Analogie mit den, imsechsten CapiLel entwickelten, Ansprüchen