Band 
Erster Theil.
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Eine unwandelbare Zeitrechnung da anzuwenden woauch unwillkührliche Verletzung Strafe der Götter nachfleh zu ziehen drohte, war zuverlässig im Geist der Etrns-ker: und wäre schon damals in die Römischen Jntercala-tionen Unordnung gekommen gewesen, so wurde dieserGrund zwiefaches Gewicht gehabt haben. Die LatinischenVölker und die Herniker gebrauchten höchst sonderbareZeitrechnungen, deren System vielleicht ein Andrer ausCensorinus Erwähnungen der Kalender von Alba, Lavi-nium, Tusculum , Aricia nnd Ferentinum errathen wird.Ihre Monate sollen von Zy Tagen bis zu ib von einanderabgewichen seyn '^). Wie auch der Kalender der Auswi-schen Völker geordnet gewesen seyn mag, von dem römi-schen bürgerlichen war er gewiß ganz verschieden. Mitihnen, den Volskern und Aequern, schloß Nom daherauch nach cyclischen Jahren Waffenstillstand: der welcherim Jahr Z 2 Z auf acht Jahre (6Z bürgerliche) beschworenward, endigte so mit dem Jahr ZZo: daher es auch denVolskern nicht als Meineid vorgeworfen wird, daß sie imfolgenden die Feindseligkeiten erneuerten.

Das zehnmonatliche Jahr war die Frist der Trauer:der Auszahlung legirter Aussteuer: des Credits beymVerkaufivon Fruchten, und höchst wahrscheinlich allerDarleihen, und Maaßstab des ältesten Zinsfußes.

Scaliger, der nur noch einen Schritt von dem Punktzuräckblieb wo er das Wesen dieser Zeitrechnung ergrif-fen haben würde, und vielleicht nur deswegen sich durchdas Fremdartige abschrecken ließ, weil er über den Azte-

CensorinuS c. 20. 22.