Band 
Zweyter Theil.
Seite
418
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wann "), so konnte auch wahrend dieser Zeit nicht nurnicht jeder willkührlich, sondern nicht einmal der unmit-telbar Gekränkte vor dem Volk anklagen. Es ist sichtbar,daß es noch immer der einzige Gerichtsgang war, der Ma-gistrate, welche die Criminalinquisition hatte, Anzeige zumachen: daß ihre Lossprechung den Angeklagtenwon aller >Verfolgung befreyte: und daß sie, wenn sie Schuldfand, die Sache vor dem Volksgericht anhängig machte.

Nur die letzten Bücher der ersten liviauischen Decadekönnen uns die Criminalinquisition in den Handen der ku-rulischen Aedilen zeigen; denn im elften war die Ein-setzung der Triumviri Capitales (gegen das Jahr 464) er- !zahlt, auf welche sie so überging wie ursprünglich dieQuästoren sie gehabt hatten - Spater ist allerdingsder Fall des M. Marcellus, aber unter ganz eigenthümli-chen Umstanden ^): und man vergesse die Grundregelnicht, daß einer römischen Magistratur ihr ursprünglichgehörende Attribute nie so entzogen wurden daß sie nicht ineinzelnen Fällen wieder ausgeübt werden konnten. DieWuchergesetze wurden noch in der letzten Hälfte des sech-sten Jahrhunderts durch dieser Aedilen Sorgfalt in Krafterhalten ''). Auch dieses, und was dem ähnliches übrigwar, mußte aufhören, als die Strafen nicht mehr für dieRepublik eingeklagt wurden, und die Uebertragung aller

Die Geldstrafe für den Wucher ward, wie die übrigeneigentlichen Criminalbrüchen, für den Staat eingezogen,und zu öffentlichen Zwecken verwandt: vielleicht eben sofür Diebstahl. ") Varro äe l,. I.. IV. e. i 4 -

Er war Barer des Beleidigten. Noch 261.