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Zweiter Band.
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Seidenzölle. Frankreich .

ein Ausfuhrzoll; für die nicht aus Hansastädten kommenden Waren stand aberauch ein Eingangszoll in Kraft. Im grossen und ganzen war das deutsche Zollwesen im Mittelalter von Haus aus partikularistisch und grundherrlich, undist dies in immer stärkerem Mafse geworden infolge des Zollregals, da bei demletzteren durchaus planlos, fast ausschliesslich zum augenblicklichen Vorteil derKrone verfahren wurde.

In Österreich haben die einzelnen Fürsten das Zollwesen schon sehr früh-zeitig ausgebildet, und Kaiser Friedrich III. verlieh ihnen, d. h. seinem eigenenHause, das Privileg, neue Mauthen (Zölle) einzuführen.

Wenden wir uns jetzt der neueren Geschichte der Seidenzölle zu.

In Frankreich treten die eigentlichen Einfuhrzölle im XVI. Jahrh. insLeben, und eine der ersten Mafsregeln betraf die Gold-, Silber- und Seidenstoffe,gegen deren Einfuhr 1517 aus luxuspolizeilichen Gründen ein Einfuhrverbot er-lassen wurde. Aus dem Jahre 1540 datiert die Verordnung, laut welcher alleeingehenden italienischen und spanischen Gold- und Seidenwaren über die Douanevon Lyon , deren Hebestellen in mehreren südlichen Provinzen zerstreut waren,zu gehen hatten; der Zollsatz belief sich auf 5, später 10% vom Wert beiwirklicher Einfuhr und auf 2 % bei der Durchfuhr (Transitverkehr). In dieserMafsregel erkennen wir die ausgesprochen schutzzöllnerischen Tendenzen, welchespäter im XVII. Jahrh. durch Colbert ihre weitere Ausbildung erfahren sollten.Durch Ermässigung der Einfuhrzölle auf Rohstoffe und ihre Erhöhung auf Fabrikateverlieh Colbert der Handelspolitik einen stark protektionistischen Charakter;ausser den Schutzzöllen erblickte er weitere Mittel, die einheimische Industrie zuheben, in den staatlichen Zuschüssen und Ausfuhrprämien. Während der Tarifvon 1664 noch als mässig bezeichnet werden kann, ist derjenige von 1667 alsfast prohibitiv zu bezeichnen, indem die Zollsätze auf Seidenfabrikate um dasDoppelte erhöht wurden. Im Jahre 1701 trat dann ein hauptsächlich gegen Eng-land gerichtetes Einfuhrverbot (für Seidenbänder und Posamenten) in Wirkung.1749 wurde der Zoll auf Rohstoffe gänzlich abgeschafft. Der Tarif vom 15. 3. 1791stellt für Rohstoffe zollfreien Eingang fest und ermässigt mit einigen Ausnahmen(Spitzen, Decken, Teppiche etc.) die Zölle auf Fabrikate; trotzdem betrug derEingangszoll z. B. für glatte Stoffe noch 1530 Frcs., für broschierte 3060 Frcs.pro 100 kg. Dieser Tarif hielt ebenfalls das alte Verbot der Einfuhr und desTragens der von jenseits des Kaps d. h. aus Indien kommenden Seidenstoffeaufrecht und erweiterte dasselbe noch auf die mit Gold oder Silber gemischtenStoffe irgendwelcher Provenienz. Das Gesetz vom 10 Brumaire V untersagtedie Einfuhr aller mit fremden Textilfasern vermischten Seidenzeuge, nachdemschon 1793 die Strumpfwirkereien aus reiner und gemischter Seide von der Ein-fuhr ausgeschlossen worden waren; am 10. 3. 1807 sind noch die Tüllgewebedazugekommen. Die Verordnung vom 17 Pluv. XIII. untersagte die Ausfuhrder Gröge, Ouvröes und Kokons. Eine entschiedene Wendung zu dem protek-tionistischen System zeigt der neue grundlegende Tarif vom 28. 4. 1816, dessenbeinahe prohibitiver Charakter jedoch mehr aus finanziellen Gründen hervorging.Er erhielt die früheren Einfuhrverbote aufrecht und legte den Rohstoffen sehrhohe Abgaben auf. Die Grundtaxe dieses Tarifs betrug für glatte Stoffe 1600 Frcs.(pro 100 kg), broschierte Stoffe 1900 Frcs., mit Gold- und Silberfäden ver-mischte 3100 Frcs., Wirkwaren 1200 Frcs., reinseidene Gaze 3100 Frcs., mitLeinen gemischte Stoffe 1300 Frcs. und Seidenkrepp 3400 Frcs. (seit 27. 3. 1817).Zu diesen Sätzen trat noch der sogenannte Kriegsdecime hinzu (10%), und fallsdie Einfuhr auf fremden Schiffen oder zu Lande geschah, ein weiterer Zollzu-schlag von 10%. Für die überseeischen, insbesondere indischen Seiden zeuge,.