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Vorschlag zur Abänderung der helvetischen Staatsverfassung : dem helvetischen Senate von der Revisionscommission vorgelegt, am 8. Januar, 2. und 5ten März 1799
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dazu eingeräumt, und wann er erscheint, so wird er inrInner» des Rcvisionsrathcs verhört.

66. Der Beschuldigte mag sich gestellt haben odernicht, so bestätigt oder verwirft der Ncvisionsrath nachVerlauf jener Tage und nachdem er über die Sacheberathschlagt hat, den Beschluß des grossen Rathes.

67. Alle Verarhschlagungen der Räthe, die sich aufdie Anklage eines Mitglieds beziehen, werden in ge«schloßncr Sitzung vorgenommen.

68. Alle Abstimmungen über eben diese Gegenständegeschehen durch Ausrufung der Namen und durch ge-heime Summzcdcl. Die Annahme der dahin gehö-renden Beschlüsse wird durch den Nevisionsrath in offenerSitzung bekannt gemacht.

69 . Die von dem obern Gerichte gegen ein Mit-glied eines geftzgebenden Raths ausgesprochne Anklage,hat die Einstellung seiner Amtsverrichtungen zur Folge.

70. Nachdem die Anklage ausgesprochen ist, nimmtLas obere Gericht den Prozeß vor und spricht das Ur-theil in erster und lezlcr Instanz. Der dritte Theilder Stimmen, mehr eine, spricht los; die Bestimmungdes Driktheils geschieht durch Annäherung; das Dichtheitvon zehn ist drei; das Dritt e'l von eilf ist vier u. f. w.

71 . Ist der Beschuldigt strafbar beenden, „»d zu ei-ner geftz! ich en Strafe vervrtheilt worden, so bleibt dieVollziehung des Urtheils i4 Tage eingestellt und wirdnach Verfiuß derselben alsdann nur vollzogen, wenn keineAngabe eines constit>,tio»'.swidriaen Versal rens des Ober-gerichtes bey dem Urtheil, anf die im ii Abschnitt.Art. bestimmte W is: dagegen eingekommen, oder bisüber die allenfalls eingekommenen entschieden ist.

72. Wenn der Angeklagte durch das Unheil des

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