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Vorschlag zur Abänderung der helvetischen Staatsverfassung : dem helvetischen Senate von der Revisionscommission vorgelegt, am 8. Januar, 2. und 5ten März 1799
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obern Gerichts von der Anklage losgesprochen ist, sorrittet rc wieder in sein Amt ein.

7Z. Jeder Rath hat eine besondere Wache. Beidesollen unter sich und mit der Wache des Vollziehungs-caths von gleicher Stärke seyn.

74. Jedem Rath gehört die Polizei) im Ort seinerSitzungen und in dem von ihm bestimmten Umfangderselben zu.

7§> Der Vollzichungsrath kann ohne bestimmte Er-laubniß der gcsezgebenden Räthe keine Truppen in derGemeinde, in welcher die Gesezgebung ihren Sitz hatund im Umkreise derselben von 2 Stunden, sich auf-halten oder durchziehen lassen.

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76 . In keinem Fall können die gesezgcbenden Räthe,weder einzeln noch vereint, tisch durch Bevollmächtigte,die vollziehende oder dir richterliche Gewalt ausüben.

77. Die gcsezgebenden Räthe können weder einemnoch mehrern ihrer Mitglieder, noch irgend Jeman.dem, die ihnen durch die Constitution zukommendenVerrichtungen übertragen.

m 78. In keinem Fall können beide Räthe zusammcn-treten, sey es um gemeinschaftlich Bcrathschlagungcncä zu nehmen oder uin Beschlüsse zu fassen.

79 . Keiner der beiden Räthe kann in seiner Mitteti* fortdauernde Ausschüsse bilden.

. Jeder Rath kann zu Untersuchung und Vordem-^ Hung besonderer Gegenstände, besondere Ausschüsse^ bilden und aus seinen Mitgliedern ernennen, welcheI>ch bloß allein auf den Gegenstand einschränken, wo->js ^ ^ errichtet sind, und auseinander treten, so baldber Rath über den ihnen aufgetragenen Gegenstand^gesprochen hat.

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