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Vorschlag zur Abänderung der helvetischen Staatsverfassung : dem helvetischen Senate von der Revisionscommission vorgelegt, am 8. Januar, 2. und 5ten März 1799
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17
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wählt ebenfalls durch geheimes und abstMes Mimmen.mehr aus dem fünffachen Vorschlage, das Mi.'giiebdes VollziehnngSraches.

«L. Die austrctrndcn Mitglieder des Vollziehung-,ralhs können eher nicht als nach einem Zeitraum vonvier Jahren wieder gewählt werden.

»6. Wann ein oder mehrere Stellen im Vollziehungs.,rathe, durch Tod, angenommene Entlassung, o.erEntsetzung durch ein Urtheil des Obergcrichkes, ledigwerden, so sollen die gesetzgebenden Räthe'ungesäumt<md innert L4 Stunden zur Wiederbesetzung derselbenschreiten.

«7. Eben so sollen die in Folge einer vor demDbrrgerichte schwebenden Anklage geschehenen cins-weiligen Einsiellungen (Su>pensionen) Lurch provisori-sche Wah cn innert 24 Stunden ersezt werden.

»s. Der Vollziehungsrath sorgt, den Gesetzen ge-wäß, für die äussere und innere Sicherheit des Staats.

verfügt über die bewaffnete Macht, ohne daß in^gend einem Fall, der Vbllnehungsrath insgesammtchrr ein Mitglied desselben, weder während seiner Amts»Errichtungen „och während der folgenden zwey JahreOberbefehl derselben nehmen könne.

»s. Der Volljiehnngsrath kann jeden der beideneinladen, einen Gegenstand in Bemcht zu

i ^hen.

I. Er kann in den durch das Gesetz zu bestimmen-Fällen, den gesetzgebenden Räthen den Nachlaß'^r dir Minderung einer Strafe, sogar Belohnungen^ Mitschuldige eines Verbrechens, die Entdeckungen^chcn würden, vorschlagen.

di. Er siegelt die Gesetze und läßt sie bekannt machen;

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