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Vorschlag zur Abänderung der helvetischen Staatsverfassung : dem helvetischen Senate von der Revisionscommission vorgelegt, am 8. Januar, 2. und 5ten März 1799
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Sechster Abschnitt.

Vollziehende Gewalt.

so. Die vollziehende Gewalt ist einem aus fünf Mit»gliedern bestehenden Vollzichungsralh übertragen.

«l. Der Vollziehungsrath wird alle Jahre, dreyMonate vor der Erneuerung der gestzgebenden Räthe,durch den Austritt und die neue Wahl eines Mitgliedserneuert.

82. Um in den Vollziehungsrath gewählt werden zukönnen, muß man das Alter von vierzig Jahren er-reicht haben, verheyrathet oder Wittwer fcyn; manmuß ferner entweder Mitglied eines der gcsezgrbendenRäthe oder des obern Gerichts, einer Vcrwaitungs-kammer oder eines Kantonsgcrichks, Minister oderRe-gterungsstatthalter gewefcn feyn, oder wirklich fcyn.

Die Mitglieder der gestzgebenden Räthe könnenftdoch, bis ihre Amtszeit zu Ende ist, nicht gewähltwerden.

83. Das Gest; bestimmt die Verwandtschaft'grade,die zwischen den Gliedern des Vollziehungsralhes st 'wohl, als in den verschiedenen Zweigen der vollziehendenGewalt statt finden dürfen.

84. Die Erwählungsart der Mitglieder des Voll-'ziehungsrathS ist folgende:

Unmittelbar vor der Wahl entscheidet das Loos,welchem Rathe der Vorschlag und welchem die endlicheWahl zukommt.

Derjenige der den Vorschlag zu machen hat, ver-fertigt dnrch geheimes und absolutes Stimmenmehkeine Liste von fünf Vorgeschlagnen; der andere Rath

wählt