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Der S r a a r.
Verfassungen.
Wir haben uns an seinem Orte bemüht, den Lesern diepolitische Lage des Landes in den verflossenen Jahrhunderten kürz.uch darzulegen, und haben nicht unterlassen, diejenige der er-sten Jahre des gegenwärtigen Jahrhunderts zn berühren. Hierdagegen sollen die Veränderungen beleuchtet werden, welche inden drey binnen dreißig Jahren auf einander gefalzten Ver-haftungen vorgenommen worden sind, in jener nämlich vom 19.Februar 1803, in der vom 17. December 1814 und in der vom23. Juny 1830, welche gegenwärtig in Kraft ist.
Allgemeine Bestimmungen. Die souveräne Gewaltdes Canrons beruht dem Wesen »ach in der Gesammtheit derBürger. Ausgeübt wird sie von den auf die in der Verfas-sung vorgeschriebene Weife gewählten Stellvertretern derselben.(Verfassung von 1814 und 1830.) »
Es giebt im Eanton kein Vorrecht des Orts, der Geburt,der Personen, des Standes, des GerichtS, der Familie. Eben-daselbst.
Die Freyheit des Handels und die freye Ausübung derKünste und Gewerbe, unter Aufsicht der Gesetze, ist gewährlei-stet. Ebendaselbst.
Niemand kann verhaftet noch verurtheilt werden als ge-mäß dem Gesetze: Keiner seinem natürlichen Richter entzogen.Keiner über 24 Stunden gefangen gehalten werden ohne Zu-weisung an den betreffende» Richter. (Vers. 1830.)
Die Freyheit der Presse ist gewährleistet, insoweit sie nichtgegen die Sittlichkeit, die Cantous-Religion, die VerhältnisseMit der Eidgenossenschaft und den befreundeten Mächten ver-floßt. Ebendaselbst.
Das Pelikionsrecht ist gewährleistet. Ebendaselbst.
Die Uebersicht der Staatseinnahmen und Ausgaben wirdnach der Genehmigung durch den großen Rath gedruckt undden Gemeinde» mitgetheilt. Ebendaselbst.
Die Gesetze über den Loskauf der Zehnten, Dodcnzinseund dergleichen bleiben fest und unwiderruflich. Eben das.und 1814.
Alle Theile des Cantons werden, so weit es sich mit demUmcinen Bessten verträgt, bey Vertheilnng der Aemter imVechältniss zn ihrer Boltszahl berücksichtigt werde». Ebend.
Alle öffentlichen Hazardspiele mit Inbegriff der Lotteriensind verboten. Die gegenwärtig noch bestehenden Bewillignn-gen dafür sollen nicht verlängert werden. (Vers. 1830.)