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18 (1835) Der Kanton Tessin, historisch, geographisch, statistisch geschildert ... : ein Hand- und Hausbuch für Cantonsbürger und Reisende / von Stefano Franscini ; nach der italienischen Handschrift von G. Hagnauer
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ES kann in Zukunft keine Abänderung in der Verfassungstattfinden, als wenigstens zwölf Jahre nach ihrem EintrittinS Leben und mit staieni Derbehalt der Genehmigung dnrt»das Volk in der absoluten Mehrheit der Kreise. Ebenda!-

Politische Stellung der Bürger. Zur Ausübungder Rechte eines Activ bürge es ist erforderlich: 1) OrtS'durger einer Gemeinde des CantonS zu seyn; 2) daS Altfsvon 25 Jahren zurückgelegt zu haben; 3) Grundstücke von AchFranken an Werth oder d:c NuNniessuug von 300 Franken,auf im Cankon liegenden Grundstücken versichert sind, z» bl'sitze»; st) wenigstens seit einem Jahr in der Gemeinde ansälsiflund in ihr Bürger-Register eingetragen zu seyn, in welcheman daS Bürgerrecht ausübe» will (Vers. 18lst und 1830)-Die Verfassung von 1803 liess die Berheyrathere» oder Will'wer im Alrer von zwanzig Jahren zu, in dem von dreißigdie Uiiverheyratheken; sie liess auch die Richtorksbürger vec-mittelst einer kleine» Abgabe a» die Gemeind-Armencafsrxu, ivovoii die Dieiier des Altars und die in der Schweiz ge-dornen Familienvater, wenn sie vier in der Miliz eingeschric-denc über 16 Jahre alte Söhne hatten und einen Beruf triebe»oder eine Niederlassung besaßen, befreit waren.

Ein Auswärtiger, welcher das EantonSbnrgerrcchc erlange»will, muss: 1) ein O rl sbn rg errech k erworben habe»,und diese Erwerbung kann nur durch freiwilligen Vertrag inilder Gemeinde mittelst der Zustimmung von drey Vier-theilen der stimmberechtigten Orcsbürger geschehen)2) das Landrccht durcheilten Arr der gesehgebenden Behördeerhalten haben; 3) auf jedes andre Bürgerrecht Verricht ge-leistet habet! (Vers. 18ZV und 18l'i). Die vorgenannte L-rr«faffnng von 1803 tvar nicht so streng: vermöge der jährlich derArmenraffe bezahlten Summe oder des nach den, Werthe d.cSGemeinde - Eigenthums berechneten Eapirals dieser Summewurde man Miccigetithümer des OrtSbürger-Kitts; die Frem-den oder die Schweizerbürger anS einem andern Canron konn-ten angehalten werden, das in dein Zwanzigfache» der erwähn-ten jährlichen Summe bestehende (kapital zu bezahlen. Die Er-werbung dcS Bürgerrechts ist sehr schwierig durch die dop-pelte Verpflichtung, das Orrsbürgerrechr in einer Ge-meinde, das Landrccht von. Großen Nach, alles mit schwe-rem Gelde *), zu erhalten; in dreißig und mehr Jahren zahltman vielleicht nicht mehr als zehn gesehlichc und regelmäßigetessinische Bürgerrechrs-Erwcrbungcii, wahrend es deren z. 2-zu Genf 30 bis 50 des Jahrs giebt.

Für die Ettiheimischen dann ist die Ds-rlegung des poli-tischen W oh nfiües von ctner Gent ei n d e in die andresoiiderbarcn und ganz unerhörten Schwierigkeiten »nkerworso»'Die Verfassung von 1830 bestätigt als einen sie ergänzende»

') Dem Ueberseher versicherte ein Freund, dass ihn die Erwer-bung des technischen Bürgerrechts zur Zeit des Qnakri-thuniS, mit Inbegriff der namentlich auch für Mitgliederder höchsten Behörde erforderlichen Spenden, auf 8000 Lt'reu gekommen sey.