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System der socialen Politik / von Julius Fröbel
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113
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recht, auf ein natürliches Recht zum Bösen. Sieist eine Mißgeburt auf dem Gebiete der Sittlichkeit.

7. Capitel .

Die Souverainetät, der Staat, die Gesetzgebung, die Rechts-pflege, die bewaffnete Macht; das Staatsrecht und Völker-recht, das Staatsrccht und Privatrccht.

Will eine Rcchtsgemeinschaft ihren obersten Zweckbiö zur Herrschaft über die gestimmten Lebensinter-cssen ihrer Glieder bringen, so muß sie in dem Ge-sammtwillen der Glieder die Kraft finden den Zweckgeltend zu machen und zu behaupten. Sie muß alsodeit dem Zwecke entsprechenden Rcchtszustand erstensfeststellen, zweitens im Innern in Geltung er-halten, drittens nach Außen vertheidigen. DerGesammtwille in diesen drei Beziehungen, mit derentsprechenden Gesammtkraft versehen, ist die Son-verainetät der unter der Rechtsgemeinschast ste-henden Gesellschaft, die damit eine souveraineGesellschaft, d. i. ein Staat wird. Die Fest-stellung, Erhaltung und Vertheidigung des Rechts-zustandes, und man muß lfinzufügen seine mc-