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3) Die physische Unfähigkeit zur Arbeit.
4) Die moralische Unfähigkeit zur praktischen Frei-heit überhaupt.
5) Die intellectuelle Unfähigkeit zur vernünftigenThätigkeit.
6) Die Unzulänglichkeit des Urtheiles bei unrei-fem Alter.
Im Verhältniß der ökonomischen Selbstän-digkeit steht der welcher mit Hilfe eines in Lehenempfangenen Vermögens ein unabhängiges Geschäftirgend einer Art, oder eine Gesammtheit von Zweckenfür eigne Rechnung betreibt. Er arbeitet nach eige-nem Gutdünken zu seinem und der Gesellschaft Vor-theil, oder — wenn er sich irrt — zum Nachtheilbeider. Die ökonomische Organisation des Staates,welcher von der erfolgreichen Thätigkeit seine Steuernzieht und zuletzt die thöricht aufgehäuften Schätzeeines Geizigen erbt, sorgt dafür daß diese freie Stel-lung nicht zum Schaden Aller gebraucht werden kann,und sorgt auch dafür daß der welcher in seinemGeschäftsbetriebe unglücklich war, nicht verloren ist.
Die Uncrläßlichkeit der Arbeiten welche von Ein-zelnen für das Gemeinwesen verrichtet werden müssen,