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ani Neuenburger und Murtner See Jfferten, Grandson, Chevrour »udPfauen. Im I. 1818 führte «in Gesetz die regelmäßige Versendungder Waare» ein und unterwarf die Besitzer von Kähnen und Barkeneiner polizeilichen Aufsicht.
Ein eidgenössisches Konkordat, das den Grundsatz des freien Ver-kehres mit allen Staate», die diesen ebenfalls gestatteten, anerkannte,legte Eingangszölle auf die Erzeugnisse der Staate», welche die Ein-fuhr der schweizerischen Erzeugnisse verboten oder durch hohe Zölle er-schwerten; allem dieses, der ackcrbanlichen Gewerbsamkeit des Waat-kandeS günstige Konkordat war nicht von langer Dauer. Die abwei-chenden Ansichten der Kantone und die Schwierigkeit, allgemeine Grund-sätze festzustellen, brachten bald den diesem Konkordate zu Grundeliegenden politischen Zweck in Vergessenheit; die meisten Kantone zogensich zurück, und so ging schon am 1. Oktober 1824 dieses Konkordatwieder ein.
Später wurden nach einander mehrere Maßregeln zur Abhülfebegangener Versehen oder zur Ausfüllung noch vorhandener Mangelergriffen. Ein Gesetz bestimmte im I. 1813, was sich auf die Ein-fuhr für den innern Verbrauch, auf die unmittelbare und die in Sta-pclplätzcn unterbrochene Durchfuhr, auf die Ausfuhr und den innernVerkehr bezog. Im gleichen Jahre verbesserte ein anderes Gesetz dieZolltarife, indem dadurch alle Ausfuhrzölle für jederlei Waaren, Le-benSmitel und Erzeugnisse <mit Ausnahme des Holzes) > abgeschafftwurden. Es legte eine einzige Zollabgabe auf alle Waarenj welcheznm eigenen Verbrauche eingeführt werden; jedoch ohne Schmälerungder bestehenden Gesetze über die Kornpreise, die Verfertigung und denVerkauf des Schießpnlvers, den Salzschleichhandel und den Stempelder Karten- und Tarockspielc. Ein 1835 gefaffter Großrathsbeschlnssbevollmächtigte den Staatsrath, zur Anordnung aller durch obige Ge-setze noch nicht genauer bestimmten Zweige des Zollwesens die erfor-derlichen Maßregeln zu treffen, woraus zwei Regierungsbeschlkffe er-folgten, von denen der eine, die Polizei betreffend, die Fuhrwerke fest-setzte, und der andere, mit wenigen Ausnahmen, alle durch waat-ländrsches Gebiet gehenden Waaren mit einer Abgabe von 2 Rappenfür je einen Zentner und eine Stunde Weges belegte.
Der Ertrag der Zölle hat sich immer vermehrt; vor dem Jahre1805 belief er sich im Durchschnitte auf 60,000 Frkn., von 1805 bis1830 auf 130,000 Frkn., und seither hat er sich noch bedeutend ge-hoben.
Mehrmals hatte man sich mit der Errichtung einer National-bank beschäftigt; umsichtige Männer halten aber dafür, dass sie ineinem Lande nicht gedeihen könne, wo so wenige und nicht sehr be-deutende Bankgeschäfte vorkommen, die Zahl der Kapitalien geringist, und Handel sowol als Kewerbsthätigkelt nicht von großem Be-lange sind. Lebhaftere Gemüther treiben aber zur Nachahmung desvon Bern, Zürich und St. Gallen gegebenen Beispieles und zur Grün-dung des Kredites in einem Kanton, wo er nicht herrscht; denn imHandelssache heißt Kredit persönliches Zutrauen, bei uns aber genießtnicht der Mensch, sondern das Land des Kredites. Noch Andere, vonder Ansicht ausgehend, es stehe die Bankierrolle dem Staate übel an,