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Einleitung: Entwickelung des Verkehrswesens.
Flöße mußten ebenfalls auf der Strecke Bingen —Bacharach unter dem Geleite des Königsfahren. Kundige und erfahrene Steuerleute brachten die Fahrzeuge durch die gefährlicheStromstrccke. Auch das Geleitsrecht ging, ähnlich wie das Straßen- und Zvllrechtallmählich auf die Laudesfürsten, Stände und Städte über. Neben dem Staatsgeleitcwar jedem Kaufmann gesetzlich gestattet, auf seinen Handelsreisen einen Degen zurSelbstverteidigung an den Sattel zu hängen oder auf seinen Wagen zu legen. Auch dieGeistlichkeit erteilte Gelcitsbriefe, und diese erwiesen sich oft wirksamer als die von derweltlichen Macht ausgestellten. Die Geleitsgebühren wurden in der Regel mit demZoll zusammen erhoben. Der Einnahmen wegen wurde das Geleite noch zu Zeitenaufrecht erhalten, als es eigentlich praktisch ohne jegliche Bedeutung geworden war. Sowurde das mittelrheinische staatliche Geleit erst im Jahre 1802 als entbehrlich aufgehoben.Quetsch gibt in seiner „Geschichte des Verkehrswesens am Mittelrhein " die Höhe derGeleitsgebühren an. Es war zu zahlen: „ein Krist zu Fuß oder Wasser fahrend 4 Kreuzer-sein jud 10 Kreuzer), ein Krist zu pferd oder fahrend 10 Kreuzer (ein jud 20 Kreuzer),eine 2- oder 4rädrige Chaise 20 Kreuzer." Das Nichtlösen von Geleitszetteln wurdebestraft. Mit der Überwachung waren „Gardenreiter" betraut. Sehr verkehrshinderndwar es, daß alle Abgaben nach den willkürlichsten Tarifen erhoben wurden und daß zuden Hauptabgaben eine enorme Menge von Nebenabgaben kamen, wie: Lagergeld,Kranengeld, Visiergeld, Stichgeld, Flaschengeld, Bendcrgeld, Wachtgeld, Altgeld, Pflaster-geld, Brückengeld.
Die Wege, Stege, Brücken und der Anbau an den Königsstraßen (eine Anzahl Wegeführten die stolze Bezeichnung „Heer- oder Königsstraße", welcher Bezeichnung jedochihre Beschaffenheit wenig entsprach) waren ursprünglich den Gangrasen unterstellt gewesen.Diese hatten für ihre Unterhaltung Sorge zu tragen gehabt. Nach und nach ging dieseUnterhaltungspflicht auf die Landesfürsten über. Die Kosten des Straßenbaues wurdenaus dem Erlös der Straßenzölle bestricken. Um diese Einnahmen möglichst einträglichzu machen, kam man auf die verkehrshinderliche Idee, den Straßenzwang einzuführen,der die Fuhrleute nötigte, bestimmt vorgeschriebene Straßenrouten zu benutzen. JedeStation ließ sich, wenn irgend erreichbar, durch landesherrliche und kaiserliche Privilegienden Verkehr auf der sie berührenden Straße als ein unantastbares Recht zusprechen. Ausdiese Weise wurde das Recht der gastlichen Einkehr, das der Benutzung einer Niederlage,der Ausbesserung des Geschirres, deS Vorspanns u. s. w. in einen Zwang umgewandelt.Wer von diesen Vorschriften abwich, eine andere Straße fuhr, eine andere als die vor-geschriebene Niederlage aufsuchte oder eines der sonstigen verbürgten Privilegien unbe-achtet ließ, geriet nicht allein wegen des Zolles mit der Landesherr-schaft, sondern auchwegen der althergebrachten Stationsprivilegicn mit den Gemeinden in Streit, der nichtselten zu einer Vernichtung des Fuhrwerkes und zu einer Gefangenschaft führte. TerMarkgraf Friedrich bestätigte der Stadt Freiberg in Sachsen im Jahre 1318 das Recht,demzufolge kein Wagen aus der Markgrafschaft Meißen eine andere Straße als überFreiberg nach Böhmen fahren durfte. Bei der Feststellung der einzuschlagenden Straßen-routen gab fast ausschließlich das Sonderinteresse den Ansschlag, auf die Bedürfnissedes Handels wurde hierbei keine Rücksicht genommen. So wurde z. B. auf dem „Tagvon Frauenstadt", welcher von Polen, Sachsen und Pommern beschickt war, bestimmt,daß die Kausmannsgüter von Polen nach Leipzig den Weg über Posen, Fraustadt ,Glogau, Sagan, Görlitz einzuschlagen hatten.
Schon von alten Zeiten her maßten sich einzelne Städte das Recht an, daß alleWaren, welche dieselben passierten, zuvor aus ihren Märkten zum seilen Kauf ausgebotenwerden mußten, ehe der Weitertransport geschehen konnte. Manche Städte erhieltendieses Privileg, das Stapelrecht, durch die Kaiser. So soll Speier dasselbe vonHeinrich V. und Mainz sogar von Karl dem Großen verliehen worden sein. Ebensolästig wie das Stapelrecht war daS damit verbundene llmschlagsrecht. Nach diesemdurften beispielsweise die von Holland kommenden, für Straßburg bestimmten Güter,sofern es nicht Stapel- oder Ventgüter waren, von Köln bis Mainz nur durch die dazuin beschränkter Anzahl berechtigten Kölner Schiffer, von Mainz bis Speier nur durch