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Aiainzer und von da bis Straßburg durch Speierer Schiffer in deren Schiffen trans-portiert werden. An jedem der genannten Plätze mußten sonach die Guter in ein anderesSchiff übergeladen, d. h. umgeschlagen werden.
Am Rhein galten als stapelbar die suchenden Artikel: Salz, Heringe, Bücklinge undandere trockene und gesalzene Fische, Butter, Käse, Honig, Ll, Fettwaren, seit 1008alles Eisenwerk.
Wie an den Meeresküsten und an den Flußrändern das Strandrecht galt, so ward aufden Landstraßen das Grnndruhrrecht ausgeübt. Hiernach stand dem Grundherrn dasRecht zu, alle Güter, welche bei einem Achsenbrnch oder beim Umfallen eines Wagens denBoden berührten, wegzunehmen. Durch kleine Räder suchte man nach Möglichkeit dem Ein-tritt dieses Ereignisses vorzubeugen. So heißt es in einem alten Handelsregelbuche: „Farstdu aus Jarmark durch Herren-Gauen oder Wald, nimm klaine Rad an dain Wagen, undhüte dich, daß du käme Grundrnhr zahlen muff, sonst ist dain Gewinn verloren."
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8. Nalhenburg gj, der Tauber.
Derartige ungewöhnliche Rechtszustände waren wahrlich nicht dazu angethan, eineBesserung der Wegebeschaffenheit zu befördern. Die zu jener Zeit in vielen Teilen derErde fast beständig herrschende Kriegsgefahr hat jedenfalls auch ihr Teil dazu beigetragen,daß die Wegeverhältnisse so traurige blieben. Man fürchtete, durch gute Wege dieUnzugänglichkeit eines Ortes zu beseitigen und Truppendnrchzüge herbeizuführen.
Solange es keine Herbergen zur Unterbringung der Reisenden gab, fanden diese invielen Gegenden, so besonders auch am Mittelrhein, unentgeltliche Aufnahme. In demim Jahre 1083 von Heinrich IV. eingeführten „Gottcssrieden" war bestimmt: KeinHausbesitzer darf einem Wanderer Herberge verweigern. Hat der Besitzer das, was derWanderer bedarf, so soll er es demselben um billigen Preis verkaufen; hat er dasNötige nicht, so hole er es von seinen Nachbarn und verkaufe es in gleicher Weise anden Wanderer. Wenn er die Herberge verweigert und das Nötige weder aus erster nochzweiter Hand an den Wanderer verkauft, so soll sich dieser an den Ortsvorstcher wenden,der sofort die Bürger versammeln und den halsstarrigen Besitzer ohne weiteres scherenund abledern solle. Berichte der Wanderer in der Herberge Unverschämtheiten oderGewaltthaten, so rief der Hauswirt die Nachbarn zusammen, zeigte ihnen die Sache an
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