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Posten und Postwesen.
Pakete mit Wertangabe von 335 153 390 Mark, 609 544 Briefe mit Nachnahme über15 341 872 Mark. Das Gesamtgewicht der Pakete berechnete sich auf 47 503 225 leg.Mit den Posten reisten 594048 Personen. Für Postwertzeichen wurden 10918354 Markgelöst. Die Post- und Telcgrapheneinnahmen beliefen sich auf 12 660 796 Mark, dieAusgaben auf 10 385 493 Mark. Der Überschuß stellte sich mithin auf 2 275 303 Mark.
Nachdem wir in Vorstehendem ein freilich nur skizzenhaftes Bild von der Ent-wickelung der Posten und ihres Verkehrs in den bedeutenderen Kulturländern der Erdegeliefert haben, wollen wir die rechtliche Stellung der Post im Deutschen Reiche sowieihre wichtigsten Einrichtungen noch einer kurzen Besprechung unterziehen.
Postregal und Postzwang. Um der Post die Erfüllung ihrer volkswirtschaft-lichen, das allgemeine Wohl ins Auge fassenden Aufgaben zu erleichtern und einen ihreWirksamkeit lähmenden Mitbewerb fernzuhalten, sind ihr in den meisten Staaten besondereRechte vorbehalten worden. Das bedeutendste von diesen ist das Postregal, das in derausschließlichen Befugnis des Staats zur Beförderung von Personen und Gegenständenbesteht. Hieraus entwickelte sich später der Postzwang, d. h. die dem Publikum auf-erlegte Verpflichtung, sich zur Versendung gewisser Gegenstände ausschließlich der Postzu bedienen. Das Postregal beschränkt nur das Transportgewerbe, der Postzwang da-gegen trifft alle Versender, also das gesamte Publikum. Der Umfang des Postregalsweicht in den verschiedenen Ländern sehr voneinander ab. Während es sich z. B. in derSchweiz auf die Beförderung von verschlossenen Briefen, Postkarten, Zeitungen politischenInhalts und von verschlossenen Sendungen aller Art bis zum Gewichte von 5 sowieauf den Transport von Personen durch regelmäßige Fahrgelegenheiten und mittels Extra-post erstreckt, hat es in England und Frankreich lediglich die Beförderung verschlossenerBriefe zum Gegenstände. In Deutschland ist nach der Gesetzgebung von 1871 das Post-regal nur noch hinsichtlich der Beförderung von verschlossenen Briefen und Zeitungenpolitischen Inhalts, welche mindestens viermal monatlich erscheinen, von einem Pvstortenach einem anderen Postorte aufrecht erhalten. Diese Gegenstände unterliegen zugleichdem Postzwange. Ihre Versendung auf andere Weise als durch die Post ist jedoch zulässig,wenn die Beförderung entweder unentgeltlich oder durch besondere Boten geschieht, fernerwenn sich am Abgangs- oder am Bestimmungsorte eine Postanstalt nicht befindet, oderwenn bei Zeitungen der zweimeilige Umkreis ihres Ursprungsortes nicht überschrittenwird. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften über das Postregal und denPostzwang sind strafbar. Durch Gesetz vvm 20. Dezember 1899 ist das Postregal undder Postzwang auch auf verschlossene Briefe ausgedehnt worden, die innerhalb der Ge-meindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben, und derBetrieb von Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilungvon unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben verboten.
Weitere Vorrechte, welche den deutschen Posten hauptsächlich zur Sicherung einesungestörten Betriebes verliehen sind, bestehen darin, daß andere Fuhrwerke den Postenausweichen müssen, daß letztere bei schlechter Beschaffenheit der Wege über ungehegteÄcker und Wiesen fahren dürfen, daß eine Pfändung gegen die Posten nicht erlaubt ist,daß die Anwohner der Straßen verpflichtet sind, den Posten Hilfe zu leisten, falls ihnenein Unfall begegnet, daß das Inventar einer Posthalterei nicht mit Beschlag belegtwerden darf u. a. m.
Das Briefgeheimnis, dessen strenge Bewahrung unbedingt notwendig ist, umdas Vertrauen des Publikums zur Post zu erhalten, ist in Deutschland und den meistenübrigen Staaten gesetzlich gewährleistet. In früherer Zeit wurde es nicht sonderlichrespektiert, namentlich wenn Korrespondenzen von und an Personen in Frage kamen,von denen eine Gefährdung der Interessen des Staats erwartet werden konnte. Ins-besondere hat man in Frankreich das Öffnen von Briefen systematisch betrieben und dazuin Paris ein besonderes Bureau, das berüchtigte „schwarze Kabinett", unterhalten.Auch in Deutschland hielt man sich nicht frei von derartigen Mißbräuchen. Heutzutagewird indes wenigstens bei der deutschen Post auf die Wahrung des Briefgeheimnisses