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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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hülfteich zur Seite steht und wenn die Bewohner der Republik Zürichs die Gesinnungen christlicher Liebe hierwieder bewahren, welche sie in Zeiten der Noth noch niemals verläugnet haben.

Von diesem Standpunkte aus ergeht unsere dringende Aufforderung:

I. An sämmtliche Gemeindsarmcnpflegen und Gemeinderäthe:

u> möglichst genaue Erkundigungen über die in ihren Gemeinden vorhandenen Kartoffelvorräthe einzuziehen,mit besonderer Rücksicht auf das, theils zur Ernährung der Bevölkerung bis zur nächsten Ernte, theilsfür eine gehörige Ansaat der Felder erforderliche Quantum;t,j falls die vorhandenen Vorräthe in der einen oder andern Beziehung ungenügend erscheinen, so weites die ökonomischen Kräfte nur immer gestatten, auf Kosten der Gemeinde für Anschaffung der noth-wendigen Quantität Kartoffeln und Kartoffelsamcn für den Bedarf der ärmern Klassen zu sorgen;in der Privatwohlthätigkeit eine entsprechende Unterstützung zu suchen, und daher auf Bildung vonPrivatvereinen zu dem angegebenen Zwecke hinzuwirken, oder sich mit bereits bestehenden Vereinendieser Art in Verbindung zu setzen;

cl) auf den Verkehr mit Kartoffeln ein achtsames Auge zu haben, und auf dem Wege der Belehrungund Ermahnung in den sich darbietenden Fällen dahin zu streben, daß dem Aufkaufe aus Spekulationoder zum Behuf des unter solchen Verhältnissen um so verderblichern Brennens, so wie dem Verkaufevon Kartoffeln aus Gegenden, wo sie wirkliches Bedürfniß sind, nach außen hin Einhalt gethan werde;o) innerhalb vierzehn Tagen von Mittheilung des gegenwärtigen Beschlusses an dem Statthalteramtezu Handen des Bezirksrathes von dem Resultate ihrer Nachforschungen (litt. u) und von den in ihrerGemeinde, in Folge der obigen Anleitung getroffenen Maßnahmen Kenntniß zu geben, und da, wosie des Rathes und der Beihülfe bedürfen, namentlich zur Anknüpfung von Verbindungen mit Privat-vereinen oder zur Bildung von solchen, die Dazwischcnkunft jener Behörde in Anspruch zu nehmen;s) ihre Berichterstattungen an den Bezirksrath so oft sie es für nothwendig halten, jedenfalls aber vonsechs zu sechs Wochen zu erneuern, so daß derselbe fortwährend von dem Stande der Nahrungsmittelzu dem Bedarse der Bevölkerung unterrichtet bleibe.

II. An die Statthalterämter für sich und zu Handen der Bczirksräthe:

s) die Gemeindsbehörden bei Verfolgung der angegebenen Zwecke aus allen Kräften zu ermuthigen und zuunterstützen, insbesondere aber einerseits mit Prioatvcrcinen, welche sich die Unterstützung der HülfsbedürftigcnLurch Herbeischaffung von Kartoffeln zur Aufgabe machen, in Verbindung zu treten und durch ihreVermittlung das wünschbare Einverständniß derselben mit den betreffenden Gemeindsbehörden zu erleichtern,anderseits die Bildung solcher Vereine auch von sich aus möglichst zu fördern;t>) den Verkehr mit Kartoffeln in dem sub I. cl. angegebenen Sinne auch ihrerseits zu überwachen,und bei Wahrnehmung eines Wucherhaften Verkehrs diesem möglichst entgegen zu wirken;c) von den eingelangten Berichten, so wie von dein Ergebniß ihrer eigenen Nachforschungen und Be-strebungen die Kantonalarmenpflege zu benachrichligen und zwar regelmäßig gleich nach Empfang derGcmeindsberichte (I. e. und t.) und überdieß so oft sie es selbst für zweckmäßig erachten.

Zu Vollziehung der obigen Anordnungen werden sich die Gemeindräthe und Gemcindsarmenpflcgen insEinverständniß setzen und sich durch angemessene Geschäflsvcrtheilung die gemeinsame Aufgabe erleichtern. DenGemeinds- und Bezirksbchördcn steht es natürlich frei, die Beihülfe geeigneter Personen auch außer ihrerMitte in Anspruch zu nehmen, wie z. B. diejenige der Bezirksarmenrefcrenten.

Noch glauben wir ganz besonders darauf aufmerksam machen zu sollen, daß Anstalten zur Zubereitung