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erschwert aber eine befriedigende Besorgung der einzelnen Vcrwaltungszweige und steht einem raschen Fortgangeder Geschäfte hindernd im Wege. Sie erschwert eine befriedigende Besorgung der einzelnen Ver-waltungszweigc. Fürs erste ist nämlich bei der immer mehr zunehmenden Zahl der Geschäfte und beidenimmer größer werdenden Anforderungen unserer Zeit an eine gute Administration die Pflege Eines einzigenVcrwaltungszweiges die ganze Kraft eines wenn auch noch so tüchtigen Mannes in Anspruch zu nehmen geeignet;bei der gegenwärtigen Einrichtung kann aber kein Mitglied des Regicrungsrathes seine volle Thätigkeit EinemVcrwaltungszweige widmen. Sodann bleibt einem Regierungsgliede, wenn es in einer Reihe von Kollegienthätig sei» soll, nicht mehr die erforderliche Zeit übrig, um die von den andern Kollegien an den Regierungs-rath gelangenden Vorlagen so zu prüfen, wie es sollte geschehen können, um mit Sachkcnntniß zur Erledigungderselben mitzuwirken. Jene Zersplitterung steht aber auch einem beförderlichen Fortgang der Ge-schäfte hindernd im Wege, weil die Regicrungskollegien, in deren mehreren jcweilen die gleichen Mitgliederdes Regicrungsrathes sich befinden, um dieses Umstandes willen nicht neben einander, sondern nur nach einanderarbeiten können, so daß also die vorbereitenden Arbeiten in den einzelnen Zweigen der Verwaltung nicht gleich-zeitig, sondern in dem einen Kollegium erst dann vorgenommen werden können, wenn sie in dem andernKollegium vollendet worden sind. Um nun diesen mit der gegenwärtigen Organisation des Regicrungsrathesverbundenen Ucbelständen, die hier natürlich nur ihren Grundzügen nach hervorgehoben werden konnten, zubegegnen, hat der Große Rath das erste Verfassungsgcsetz, über dessen Annahme Ihr zu entscheiden habt,erlassen. Gemäß demselben soll, was vorerst die Vorbereitung der einzelnen von dem Regicrungsrathc zubehandelnden Gegenstände betrifft, dieselbe nicht mehr von einer ganzen Behörde, sondern nur je von EinemMitgliedc des Regicrungsrathes, und zwar von demjenigen ausgehen, welchem der Zweig der Landcsverwaltung,in den das betreffende Geschäft einschlägt, zu besonderer Besorgung anvertraut ist. Die Befugniß zur Ent-scheidung sodann soll in der Regel dem Regierungsrathe zustehen. Innerhalb gewisser Schranken soll jedochauch das mit der Besorgung des betreffenden Zweiges der Landesverwaltung besonders beauftragte Mitglied desRegierungsrathes mit zwei andern Mitgliedern desselben, folglich ein Regierungskollcgium, und nur für un-wichtigere Sachen jenes ersterwähnte Regierungsglied allein ein Entscheidungsrecht haben. Endlich soll, da inFolge dieser Einrichtung die Regicrungskollegien theils wegfallen, theils, soweit sie bestehen bleiben, einenbeschränktem Wirkungskreis als bisher haben werden, die größere Zahl der Mitglieder des Regierungsrathesaber hauptsächlich nur durch den bisherigen Bestand der Regierungskollegien nothwendig gemacht war, die Zahlder Rcgierungsglieder auf !) beschränkt werden. Der Große Rath geht von der Anficht aus, daß bei dieserEinrichtung an die Stelle der mit der gegenwärtigen Organisation des Regicrungsrathes verbundenen Nach-theile gerade die ihnen entsprechenden Vortheile treten würden. Er hält dafür, es werde die Staats-verwaltung, weil nun jedem einzelnen Zweige derselben je ein Mitglied des Regierungsrathes seine ganze Thätigkeitund volle Lebenskraft widmen könne, theils um so umsichtiger, um so geregelter, um so konsequenter, kurzum so besser werden, theils auch an Schnelligkeit des Geschäftsganges wesentlich gewinnen. Der GroßeRath ließ sich dabei durch die Besorgniß, als würde in Folge dieser Organisation des Regicrungsrathes zuviele Gewalt in die Hand der einzelnen Mitglieder desselben gelegt, nicht beirren, dafürhaltend, daß diese Besorgniß, da ja alle wichtigern Gegenstände durch den Rcgicrungsrath selbst oder durch diein einem gewissen Umfange noch fortbestehenden Regicrungskollegien entschieden werden sollen und, wenn auchdie den einzelnen Vcrwaltungszwcigen vorstehenden Rcgicrungsglicdcr in weniger bedeutenden- Dingen ein Ent-scheidungsrecht haben, ihre Licßfälligcn Verfügungen immer noch auf dem Wege der Beschwcrdeführung sollenan den Regierungsrath gebracht und von diesem bestätigt oder aufgehoben werden können, alles Grundes ent-