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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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bchre und wohl lediglich auf einer unrichtigen Auffassung des in Frage stehenden Derfassungsgesctzes beruhe.Dagegen glaubte sich der Große Rath um so unbedenklicher für die in dem Verfaffungsgcsetze vorgeschriebeneOrganisation des Rcgierungsrathes erklären zu sollen, weil dieselbe in weitaus den meisten Kantonen der Schweiz und gerade auch in denen, welche zu den bestverwaltcten gehören und ihrer ganzen politischen Stellung nachmit dem Kanton Zürich am meisten Verwandtschaft haben, zum Theil schon seit geraumer Zeit besteht, somitdurch die Erfahrung sich auf das unzweideutigste bewährt hat.

Aus diesem Verfassungsgesctze verdient dann noch die Bestimmung besonders hervorgehoben zu werden,daß die Nmtsdauer der Mitglieder des Rcgierungsrathes nicht mebr 6, sondern nur 4 Jahre betragen, dieErneuerung des Rcgicrungsrathcs nicht mehr bloß zu Drittheilen, sondern zu Hälften stattfinden und je diegrößere Hälfte in dem Jahre, in dem der Große Rath neu zu wählen ist, der Erneuerung unterliegen soll,während bisanhin gerade in diesem Jahre gar keine Erneuerungswahlcn in den Regierungsrath stattfanden.Wenn somit bisher die Möglichkeit bestand, daß der Regierungsrath sich während voller drei Jahre mit derAnschauungsweise des aus den Wahlen des Volkes hervorgegangenen Großen Rathes im Widersprüche befindenkonnte, so wird durch das Verfassungsgesetz diese unnatürliche Möglichkeit nun ausgeschlossen und damit einerheblicher Fortschritt auf der Bahn der Repräsentativdemokratie gemacht.

Das zweite Versassungsgcsctz, das Euch zur Annahme vorgelegt wird, betrifft die Abschaffung desDreierv o rschlagcs für die Pfarrer- und Lehrerwahlcn. Da dieses Gesetz weit einfacher alsdas eben besprochene ist und zunächst durch zahlreiche Petitionen, welche aus Euercr Mitte hervorginge», veranlaßtwurde, so bedarf es wohl nur weniger Worte, um es bei Euch einzuführen. Der Große Rath hofft, es werdendurch dasselbe die Mißverhältnisse, die sich in einzelnen Gemeinden mitunter gewiß besonders darum zeigten,weil die Wahl namentlich der Geistlichen bisher nicht ausschließlich in die Hand der Gemeinden gelegt war,beseitigt werden. Er findet gegen die Befürchtung, daß in einzelnen Fällen die Wahl zu Geistlichen oder Lehrernnun etwa auf Untüchtige fallen möchte, eine sichere Gewähr in den Wahlsähigkeitszcugnissen, welche die Kan-didaten des Predigt- oder Lehramtes von Seite der Behörden, um gewählt werden zu können, besitzen müssen.Er erblickt endlich in diesem Verfassungsgesetze die vollständige Durchführung des Grundsatzes der Wahlfreiheitder Gemeinden, die in der zur Zeit bestehenden einschlägigen Verfassungsbestimmung erst vorbereitet wurde, under befrcut sich, dazu mitwirken zu können, daß einem schönen in der Zeit der politischen Wiedergeburt unsersKantons immerhin nur innerhalb gewisser Schranken errungenen Volksrechte nun seine volle Geltung verschafft werde.

Das dritte Vcrfassungsgesetz, über das Ihr zu entscheiden habt, bezieht sich auf die Vornahme derVolkszählung. Gemäß der gegenwärtig bestehenden Verfassungsbestimmung soll dieselbe je alle 12 Jahreeiner Revision unterworfen und darnach die Stellvertretung im Großen Rathe ausgemittclt werden. Da nunaber durch die Bundesverfassung auch eidgenössische Volkszählungen in Aussicht gestellt sind und da es theilsungeeignet scheint, daß zwei verschiedene offizielle Volkszahlen, eine eidgenössische und eine kantonale, nebeneinander bestehen, theils durch solche doppelte Volkszählungen unnöthige Kosten, und besonders auch für dieGemeindsbeamteten viele vergebliche Bemühungen entstehen, so glaubte der Große Rath in dieses Vcrfaffungs-gesetz die Bestimmung niederlegen zu sollen, daß neben der eidgenössischen Volkszählung nicht noch eine kantonalestattfinden, sondern lediglich die erste als Grundlage für die Ausmittlung des Verhältnisses der Stellvertretungim Großen Rathe benutzt werden solle.

Das find nun, liebe Mitbürger, die Gründe, welche die oberste Landesbehörde bei Erlassung der dreiBersassungsgesetze, die Euch zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, geleitet haben. Bei Euch stehtjetzt der letzte Entscheid. Damit er ein ganz freier sei, wird über jedes Verfaffungsgesetz eine besondere Ab«