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2 Jahre. — Für das UnterrichtSwcsen wird dem betreffenden Direktor ein Erzichungsrath beigegeben,der aus 7 Mitgliedern besteht, von denen 4 von dem Großen Rathe und 2 von der Schulsynodeunter Vorbehalt der Bestätigung desselben gewählt werden. Ihre Amtsdauer ist 4 Jahre. — DasSekretariat des Regierungsrathes wird von zwei Staatsschreibern besorgt, dem Staatsarchiv stehtein Staatsarchivar vor. Ihre Amtsdauer ist auf 4 Jahre festgesetzt. Jede Direktion hat wenigstenseinen Sekretär. Diese werden vom Regierungsrath nach Einsicht eines Vorschlages des betreffendenDirektors gewählt und haben eine Amtsdaucr von 4 Jahren. Die 88 48 —105 bestimmen aus-führlich die Kompetenz jeder einzelnen Direktion und der Beisitzer, so wie des Regierungsrathes. DemDirektor des Innern werden zwei stehende Kommissionen von Fachmännern beigegeben, nämlicheine Kommission für das Gewerbswesen und eine für die Landwirthschaft. Dem Direktor der Finan-zen wird mit Beziehung auf Handclsverhältnifse eine stehende Kommission von Fachmännern beige-gcben, welche den Namen Handelskammer führt; ferner zur Leitung der ökonomischen Angelegen-heiten und zur Handhabung der gesammten Hausordnung der Kantonal - Kranken- und Versorgungs-anstalten eine stehende Kommission, welche den Namen Spitalpflege führt. — Der Direktion des Mi-litärwesens wird behufs Ausmittlung der wegen Gebrechlichkeit zum Militärdienst Untauglichen einestehende Kommission beigegeben. — Die Aufsichtskommissionen des Gymnasiums, der Industrieschule,Thierarzneischule und des SchullehrerseminarS bestehen fort. — Dem Direktor der Medizinalange-legenheiten wird eine stehende Kommission von Fachmännern beigegeben, welche den Namen Me-bizinalrath führt. — Die übrigen Artikel des sehr umfangreichen Gesetzes handeln von den Befug-nissen und Pflichten des Regierungsrathes, der Direktionen und Kanzleien, von einer Geschäftsord-nung derselben und von den UebergangSbestimmungen.
Am 4. April trat der Ständerath und am 5. April der Nationalrath wieder in Bern zusammen.
Den 18. April erließ der Regierungsrath wegen der bevorstehenden Erneuerungswahlen derMitglieder des Großen Rathes folgende Kundmachung, die am 28. April von den Kanzeln ver-lesen wurde.
Bürgermeister und Regierungsrath des eidgenössischen Standes Zürich an die
Bürger desselben.
Mitbürger! "
Der Tag, an welchem Ihr, gemäß den Bestimmungen unserer Verfassung, das Recht der freien WahlEucrer Stellvertreter im Großen Rathe ausüben sollt, ist wieder nahe gerückt und die zur Vornahme dieserWahlen erforderlichen Anordnungen sind von uns getroffen worden.
Die Stellung des Großen Rathes, als oberster Landcsbehörde, welche dem Kanton die Gesetze zu gebenund die Oberaufsicht über die öffentliche Verwaltung und die Rechtspflege auszuüben hat, ist von so hoherBedeutung, daß die Wichtigkeit der vorzunehmenden Wahlen jedem Bürger klar vor Augen schweben muß. DieErhaltung und Entwicklung der Rechte und Institutionen, welche der Sieg wahrhaft republikanischer Grund-sätze vor bald zwei Jahrzchcnden errungen hat, die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen desVolkes, die Vervollkommnung unserer öffentlichen und bürgerlichen Verhältnisse, die Sicherung des Friedens undder Ordnung, mii Einem Worte die Wohlfahrt des Landes hängt, soweit menschlicher Wille und menschlicheKraft zureichen, großentheils von der Gesinnung und Thätigkeit jener Behörde ab.
Glücklich das Volk, das sich selbst eine Verfassung geben konnte, durch die es in den Stand gesetzt wird,je nach bestimmten Zeitabschnitten diejenigen Männer frei aus seiner Mitte zu wählen, in deren Hände es die
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