205
auf die kantonalen Angelegenheiten erst nach einem längern Aufenthalte, dessen Dauer durch die Kantonalgesetz-gebung bestimmt wird, jedoch nicht über zwei Jahre ausgedehnt werden darf.
Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.
Art. 43. Kein Kanton darf einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären.
Ausländern darf kein Kanton das Bürgerrecht ertheilen, wenn sie nicht aus dem frühern Staatsverbandentlassen werden.
Art. 44. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzenUmfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.
Den Kantonen, so wie dem Bunde, bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung unddes Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Art. 45. Die Prcßfreiheit ist gewährleistet.
Ueber den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgcbung die erforderlichen Bestimmungen, welchejedoch der Genehmigung des Bundesrathes bedürfen.
Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungcn gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, dergegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist.
Art. 46. Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck noch inden dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Ueber den Mißbrauch dieses Rechtes trifftdie Kantonalgesctzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 47. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
Art. 48. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger christlicher Konfession in der Gesetz-gebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
Art. 49. Die rechtskräftigen Zivilurtheile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.
Art. 50. Der aufrechtstehende schweizerische Schuldner, welcher einen festen Wohnsitz hat, muß für persön-liche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf dasVermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.
» Art. 51. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz , so wie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons
gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.
Art. 52. Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.
Art. 53. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstand entzogen, und es dürfen daher keineAusnahmsgerichte eingeführt werden.
Art. 54. Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.
Art. 55. Ein Bundesgesctz wird über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andernBestimmungen treffen; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nicht ver-bindlich gemacht werden.
Art. 56. Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Maßregeln zur Verhinderung derEntstehung neuer Heimatlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 57. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eid-genossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wcgzuweisen.
Art. 58. Der Orden der Jesuiten und die ihm afsiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden.