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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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Art. 59. Die Bundesbchörden sind bcfugl, bei gemeingefährlichen Seuchen gesundheitspolizeiliche Ver-fügungen zu erlassen.

Zweiter Abschnitt. Dundesbehörden.

I. Bundesversammlung.

Art. 60. Die oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zweiAbtheilungen besteht:

aus dem Nationalrath,

L. aus dem Ständcrath.

Nationalrath.

Art. 61. Der Nationalrath wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20,000Seelen der Gesammtbevölkcrung wird ein Mitglied gewählt.

Eine Bruchzahl über 10,000 Seelen wird für 20,000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei getheilten Kantonen jeder der beiden Landestheile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Art. 62. Die Wahlen für den Nationalrath sind direkte. Sie finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt,welche jedoch nicht aus Theilen verschiedener Kantone gebildet werden können.

Art. 63. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer , der das zwanzigste Altcrsjahr zurückgelegt hat und imUebrigcn nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrcchtausgeschlossen ist.

Art. 64. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürgcr welt-lichen Standes.

Naturaliflrte Schweizerbürgcr müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bürgerrecht besitzen, umwahlfähig zu sein.

Art. 65. Der Nationalrath wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gc-sammterneucrung statt.

Art. 66. Die Mitglieder des Ständerathcs, des Bundesrathcs und von letzterem gewählte Beamte könnennicht zugleich Mitglieder des Nationalrathes sein.

Art. 67. Der Nationalrath wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzungeinen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete,ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident, noch als Vizepräsident wählbar. Das gleicheMitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident sein.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus,wie jedes Mitglied.

Art. 68. Die Mitglieder des Nationalrathes werden aus der Bundcskasse entschädigt.

v. Ständerath.

Art 69. Der Ständcrath besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Ab-geordnete; in den getheilten Kantonen jeder Landestheil einen Abgeordneten.