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12. Errichtung öffentlicher Anstalten und Werke und hierauf bezügliche Expropriationen.
13. Gesetzliche Verfügungen über Niederlassungsverhältnisse; über Heimatlose, Fremdenpolizei undSanitätswesen.
14. Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege.
15. Beschwerden von Kantonen oder Bürgern über Verfügungen des Bundcsrathcs.
16. Streitigkeiten unter den Kantonen, welche staatsrechtlicher Natur sind.
17. Kompetenzstreitigkciten insbesondere darüber:
a) ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränetät gehöre;
b) ob eine Frage in die Kompetenz des Bundesrathes oder des Bundesgerichtes falle.
18. Revision der Bundesverfassung.
Art. 75. Die beiden Räthe versammeln sich jährlich ein Mal zur ordentlichen Sitzung an einem durchdas Reglement festzusetzenden Tage.
Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrathes, oder wenn ein Vertheil derMitglieder des Nationalrathcs oder fünf Kantone es verlangen.
Art. 76. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitgliederdes betreffenden Rathes erforderlich.
Art. 77. Im Nationalrath und im Ständerath entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Art. 78. Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räthe erforderlich.
Art. 79. Die Mitglieder beider Räthe stimmen ohne Instruktionen.
Art. 80. Zeder Rath verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Art. 74, Nr. 3), bei Ausübung des Be-gnadigungsrechtes und für Entscheidung von Koinpctcnzstrcitigkeiten vereinigen sich jedoch beide Räthe unter derLeitung des Präsidenten des Nationalrathcs zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absoluteMehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räthe entscheidet.
Art. 81. Jedem der beiden Räthe und jedem Mitglicde derselben steht das Dorschlagsrecht (die Initiative) zu.
Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.
Art. 82. Die Sitzungen der beiden Räthe sind in der Regel öffentlich.
II. Bundesrath.
Art. 83. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundcsrath, welcheraus sieben Mitgliedern besteht.
Art. 84. Die Mitglieder des Bundcsrathcs werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizer-bürgern, welche als Mitglieder des Nationalrathcs wählbar sind; auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Esdarf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.
Nach jeder Gesammtcrncucrung des Nationalrathcs findet auch eine Gesammtcrncuerung des Bundcsrathcs statt.
Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundes-versammlung für den Rest der Amtsdaucr wieder besetzt.
Art. 85. Die Mitglieder des Bundcsrathcs dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eid-genossenschaft , fei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 86. Den Vorsitz im Bundcsrath führt der Bundespräfident, welcher, so wie auch der Vizepräsident,von den vereinigten Räthen aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vizepräsident