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Art. 70. Die Mitglieder des Nationalrathes und des Bundcsrathes können nicht zugleich Mitglieder desStändcrathes sein.
Art. 71. Der Ständcrath wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung aus seiner Mitte einenPräsidenten und Vizepräsidenten.
Aus den Gesandten desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewähltworden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der Vizepräsident gewählt werden.
Gesandte des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden ordentlichenSitzungen die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrccht auswie jedes Mitglied.
Art. 72. Die Mitglieder des Ständerathes werden von den Kantonen entschädigt.
6. Befugnisse der Bundesversammlung.
Art. 73. Der Nationalrath und der Ständcrath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhaltder gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören, und nicht einer andern Bundcsbehördczugcschieden sind.
Art. 74. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räthe fallen, sind insbesondere folgende:
1. Gesetze und Beschlüsse zur Ausführung der Bundesverfassung, wie namentlich Gesetze über Bildung derWahlkreise, über Wahlart, über Organisation und Geschäftsgang der Bundesbehördcn und Bildung der Schwurgerichte.
2. Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundcskanzlei; Errichtungbleibender Beamtungcn und Bestimmung ihrer Gehalte.
3. Wahl des Bundcsrathcs, des Bundesgerichtes, des Kanzlers, des Generals, des Chefs des Stabesund eidgenössischer Repräsentanten.
4. Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen.
5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, so wie die Gutheißung von Verträgen der Kantone untersich oder mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung,wenn vom Bundcsrath oder einem andern Kanton Einsprache erhoben wird.
6. Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz ,Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
7. Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention in Folge der Garantie;Maßregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8. Maßregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen, dieErfüllung der bundcsmäßigcn Verpflichtungen und den Schutz der durch den Bund gewährleisteten Rechte zumZwecke haben.
9. Gesetzliche Bestimmungen über Organisation des eidgenössischen Militärwesens, über Unterricht derTruppen und über Leistungen der Kantone; Verfügungen über das Bundcsheer.
10. Festsetzung der eidgenössischen Mannschafts- und Geldskala; gesetzliche Bestimmungen über Verwaltungund Verwendung der eidgenössischen Kriegssonds; Erhebung direkter Beiträge der Kantone; Anleihen; Voran-schlag und Rechnungen.
11. Gesetze und Beschlüsse über Zölle, Postwesen, Münzen, Maß und Gewicht, Fabrikation und Verkaufvon Schießpulver, Waffen und Munition.