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2. über Streitigkeiten zwischen dem Bund einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, wenndiese Korporationen oder Privaten Kläger sind und der Streitgegenstand von einem beträchtlichen durch dieBundcsgesetzgcbung zu bestimmenden Werthe ist;
3. über Streitigkeiten in Bezug auf Heimatlosigkeit.
In den unter Nr. 1, litt. g und 1> bezeichneten Fällen geschieht die Uebcrweisung an das Bundesgerichtdurch den Bundcsrath. Wenn dieser die Frage, ob ein Gegenstand vor das Bundesgericht gehöre, verneinendbeantwortet, so entscheidet hierüber die Bundesversammlung.
Art. 102. Das Bundesgericht ist verpflichtet, auch die Beurtheilung anderer Fälle zu übernehmen, wenndasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einem beträchtlichen, Lurär dieBundesgesetzgebung festzusetzenden Werthe ist.
Dabei fallen jedoch die Kosten ausschließlich auf Rechnung der Parteien.
Art. 103. Die Mitwirkung des Bundesgerichtes bei Beurtheilung von Straffallen wird durch die Bundes-gesetzgebung bestimmt, welche über Versetzung in Anklagezufland, über Bildung des Assiscn- und Kassations-gerichtes das Nähere festsetzen wird.
Art. 104. Das Assiscngericht, mit Zuziehung von Geschwornen, welche über die Thatfrage absprechen, urtheilt :
n> in Fällen, wo von einer Bundcsbehörde die von ihr ernannten Beamten zur strafrechtlichen Beurtheilungüberwiesen werden:
k) über Fälle von Hochvcrrath gegen die Eidgenossenschaft , von Auffuhr und Gewaltthat gegen dieBundcsbchörden;
c) über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
6) über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welcheeine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt worden ist.
Der Bundesversammlung steht das Recht zu, hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen Amnestie oderBegnadigung auszusprechcn.
Art. 105. Das Bundesgericht urtheilt im Fernern über Verletzung der durch die Bundesverfassunggarantirten Rechte, wenn hieraus bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden.
Art. 106. Es bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, außer den in den Art. 101, 10^ und 105bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen.
Art. 107. Die Bundesgesetzgebung wird das Nähere bestimmen:
ah über Aufstellung eines Staatsanwaltes;
1») über die Verbrechen und Vergehen, welche in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen und über dieStrafgesetze, welche anzuwenden sind;
c) über das Verfahren, welches mündlich und öffentlich sein soll;
ei) über die Gerichtskosten.
V. Verschiedene Bestimmungen.
Art. 108. Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbchördcn bezieht, ist Gegenstand der Bundcsgesetzgcbung.Art. 109. Die drei Hauptsprachen der Schweiz , die deutsche, französische und italienische, sind National-sprachen des Bundes.
Art. 110. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundes-gesctz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.
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