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Dritter Abschnitt. Revision der Bundesverfassung.
Art. 111. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidirt werden.
Art. 112. Die Revision geschieht auf dem Wege der Buudesgesetzgebung.
Art. 113. Wenn eine Abtheilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere nichtzustimmt, oder wenn sünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung verlangen,so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine Revision stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischenVolke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Sofern in einem dieser Falle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahendausspricht, so sind beide Rathe neu zu wählen, um die Revision zur Hand zu nehmen.
Art. 114. Die revidirte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der stimmendenSchweizerbürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist.
Uebergangsbestimmungen.
Art. 1. Ueber die Annahme gegenwärtiger Bundesverfassung haben sich die Kantone auf die durch dieKantonalverfassungen vorgeschriebene, oder — wo die Verfassung hierüber keine Bestimmung enthalt — aufdie durch die oberste Behörde des betreffenden Kantons festzusetzende Weise auszusprcchen.
Art. 2. Die Ergebnisse der Abstimmung sind dem Vororte zu Handen der Tagsatzung mitzutheilen, welcheentscheidet, ob die neue Bundesverfassung angenommen sei.
Art. 3. Wenn die Tagsatzung die Bundesverfassung als angenommen erklärt hat, so trifft sie unmittelbarzur Einführung derselben die erforderlichen Bestimmungen.
Die Verrichtungen des eidgenössischen Kriegsrathes und des Verwaltungsrathes für die eidgenössischenKricgsfonds gehen auf den Bundcsrath über.
Art. 4. Die im Eingänge und in litt. c des Art. 6 der gegenwärtigen Bundesverfassung enthaltenenBestimmungen finden auf die schon in Kraft bestehenden Verfassungen der Kantone keine Anwendung.
Diejenigen Vorschriften der Kantonalverfassungen, welche mit den übrigen Bestimmungen der Bundes-verfassung im Widersprüche stehen, sind vom Tage an, mit welchem diese letztere als angenommen erklärt wird,aufgehoben.
Art. 5. Der Bezug der schweizerischen Grcnzgcbühren dauert so lange fort, bis die Tarife der neu ein-zuführenden Grenzzölle ihre Vollziehung finden.
Art. 6. Die Beschlüsse der Tagsatzung und die Konkordate bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Ab-änderung in Kraft, so weit sie nicht dieser Bundesverfassung widersprechen.
Dagegen verlieren diejenigen Konkordate ihre Gültigkeit, deren Inhalt als Gegenstand der Bundesgcsetz-gebung erklärt wurde, und zwar von der Zeit an, in welcher die letztere ins Leben tritt.
Art. 7. Sobald die Bundesversammlung und der Bundesratb konstituirt sein werden, tritt der Bundes-vertrag vom 7. August 1815 außer Kraft.