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Uebertrag
55683 fl.
11 ß. 8 hlr.
11. Für Schlosserarbeiten ....
1398 -
6 - 6 -
12.
„ Hafnerarbeiten und Luftheizung .
2008 -
15 - 6 -
13.
„ Malerarbeiten.
1073 -
3 - 3 -
14.
„ die Wasserleitung ....
911 -
3 - - -
15.
„ Straßenanlagen, Einzäunung, Pflasterung
2718 -
12 - 9 -
16.
„ Administration.
2193 -
35 - 7 -
17.
„ Gratifikationen.
.
221 -
39 - 3 -
18.
„ Allerlei.
36 -
9 - 4 -
19.
„ Zinse, Brandassekuranz rc. .
.
829 -
25 - 5 -
Summa
67074 fl.
2 ß. 3 hlr.
Seit der Vollendung und dem Bezug des Gebäudes wurde Anno 1845 ein neuer Secirsaal
hergestellt, der nebst dem dazu benöthigten Mobiliar
circa 500 fl. kostete;
1850 ein
physiologischer
Kochapparat nebst Zubehörde, ein großer freistehender eiserner Ofen w. (Kosten circa 500 Fr.).
Armenwesen.
Es kann sich bei dem Zweck dieses Werkes hier nur darum handeln, in allgemeinen Zügen daszu schildern, was von Seite des Staates für Linderung der Armuth im Kanton während der Vier-zigerjahre gethan wurde und in einer Tabelle anzumerken, in welchem Verhältniß die Zahl der Ar-men und die Unterstützungen zu einander standen.
Zuerst wird bemerkt, daß das Armenwesen bis 1850 von der Kantonalarmenpslegc besorgtwurde, dann aber an die Direktion des Innern, jedoch in einer getrennten Abtheilung an den Re-gierungspräsidenten Herrn I>r. Zehnder zur Besorgung überging, sodann, daß der Kantonalarmcnfondin Folge gesetzlicher Bestimmung vom 3. Oktober 1848 dem Kantonsschulvcrwalter zur Besorgungübertragen wurde, endlich daß der Große Rath am 14. Weinmonat 1846 ein Gesetz über die Ar-menpolizei erließ, durch welches festgesetzt wird, daß jeder unterstützte Arme zu angemessener Arbeitund dazu verpflichtet sei, die ihm ertheilte Unterstützung und seinen allfälligcn Erwerb auf gehörigeWeise zu verwenden, und daß, wenn solche Leute ihrer Pflicht nicht nachkommen, von den Gemcinds-behörden gegen dieselben Einsperrung und Bestrafung durch das Gericht verfügt werden könne, daßgegen Bettler und Landstreicher auf die nämliche Weise einzuschreiten, daß das Fechten der Hand-werksgesellen untersagt, daß gegen Eltern und Kinder, welche sich durch Liederlichkeit oder ausschwei-fendes Leben außer Stand setzen, die ihnen obliegende Unterhaltung zu leisten, so zu verfahren seiwie gegen die arbeitsscheuen Armen.
Dieses Gesetz bewirkte in Verbindung mit dem unangefochten gebliebenen Grundsatz, daß dieArmenunterstützung Sache der Gemeinden sei, daß unser Armenwesen in einem befriedigenden Zu-stand sich befand.
Bis zum Jahr 1845, d. h. bis zu der Zeit, als die Kartoffeln anfingen zu mißrathcn, mußtenkeine außerordentlichen Maßregeln zur Unterstützung der Armen angewendet werden. Als aber dieKartosselkrankheit eintrat und in Folge dessen der Preis der Lebensrnittel stieg (siehe oben in demArtikel Naturbegebenheiten), sah sich die Kantonalarmenpflege veranlaßt, Berichte über den Stand