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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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Augufttnerkirche,

katholischer Gottesdienst.

Schon lange war das Bedürfniß nach einer größer» Kirche für die zuweilen zahlreichen Ka-tholiken in hiesiger Stadt von denselben lebhaft empfunden und daher von ihnen bei der Regierungschon vielfache Schritte gethan worden, um vom Staat einen Platz zum Bau einer solchen Kircheoder ein Gebäude, das sich zu einer Kirche eignen würde, zu erhalten, da die früher benutzte St.-Anna-Kapelle dem Bedürfniß längst nicht mehr entsprach und die Abhaltung des katholischen Gottes-dienstes im Fraumünster zu mancherlei Kollisionen Veranlassung gab. Endlich warf man dasAugenmerk auf die ehemalige Augustinerkirche, die mit dem Hochschulgebäude zusammengebaut ist,und es beschloß der Regierungsrath am 8. September 1842:

1) Der Staat überläßt das ihm zugehörende Gebäude der ehemaligen Augustincrkirche, solauge eine anerkannte katholische Genossenschaft in der Stadt Zürich eristiren wird, derselben nnethS-weise behufs Benutzung dieses Lokals für den katholischen Gottesdienst. Dieser soll nur im Innernder Kirche und ohne Thurmgeläutc abgehalten werden.

2) Die hiesige katholische Genossenschaft übernimmt auf ihre Kosten und unter ihrer Leitungaus Grundlage der vom Regierungsrath zu genehmigenden Pläne und Kostenberechnungen den innernund äußern Ausbau, so wie die sämmtlichen Ausstattungen und Einrichtungen. Während der gan-zen Zeit der Benutzung des Gebäudes fällt die sorgfältige Unterhaltung desselben, so wie die Reini-gung im Innern und zunächst um das Gebäude der katholischen Genossenschaft zur Last. Die Bei-träge an die BrandversicherungSanstalt im Kanton leistet der Staat. Kirchliche Gegenstände sigenSzu assekuriren bleibt der katholischen Genossenschaft überlassen.

Im Falle von Brandunglück wird der katholischen Genossenschaft die ganze betreffende Asse-kuranzvergütung zum Behuf des Wiederaufbaues der Kirche überlassen. Insofern sich dieselbe aberdannzumal zum Wiederaufbau oder zur Wiederherstellung des Gebäudes und zur Einhaltung derBestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses nicht entschließen sollte, erhält die katholische Genossen-schaft einen Antheil an der Assekuranzvergütung, der verhältnißmäßig auf die auS ihren eigenenFonds bestrittenen Baukosten berechnet und vertheilt wird.

3) Die katholische Genossenschaft entrichtet alljährlich im Laufe des Monats Dezember einenMicthzins von 100 Schweizersranken an den Staat.

4) Der äußere und innere Ausbau sollen bis zu Ende des Jahres 1843 oder, falls unvorher-gesehene Hindernisse eintreten würden, bis Mai 1844 zur Abhaltung des Gottesdienstes vollendet sein.

5) Das Stift Rheinau leistet gemäß 8 5 des Gesetzes vom 22. März 1836 an diesen Baueinen Gesammtbeilrag von 8000 fl. Z. V. (Folgen die Termine.)

6) Auf den Fall, daß das Gebäude der ehemaligen Augustinerkirche durch Verfügung derStaatsbehörde eine andere dauernde Bestimmung erhielte, und demgemäß für den katholischen Got-tesdienst nicht mehr benutzt werden würde, hat die katholische Genossenschaft Anspruch auf eine billigedurch den Regierungsrath festzusetzende Entschädigung für die aus ihren eigenen Fonds verwende-ten Baukosten; ferner ist dieselbe befugt, alles behufs ihres Gottesdienstes angeschaffte und zum Ge-bäude nicht gehörende Mobiliar z. B. Orgel, Altäre, Gemälde, Bestuhlung u. s. w. als ihr Eigen-thum von dem Lokal wegzunehmen.

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