Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
Entstehung
Seite
245
JPEG-Download
 

245

Gesetzesentwurf betreffend den Brodverkauf vor, welcher am 22. Brachmonal zur Behandlung kam.Herr Statthalter Gujer in Bauma trat namentlich für denselben auf, indem er bemerkte, daß irgendeine Taration des Mehles oder des Brodes unzuverlässig sei, da sowohl auswärtige als inländischeKonkurrenten diese Preise immer nach allgemeinen und Lokalverhältnissen festsetzen. Er machte aufdie steigende Zufuhr fremden Mehles von Deutschland her aufmerksam und glaubte, der Kantons-bewohner würde gleichsam geknebelt, wenn er sich einer Tare zu unterziehen hätte, während jenenfreies Spiel gelassen würde, und in Zeiten der Noth könne der Staat am wirksamsten mit großenGetreidevorräthen helfen. Durch diese Ansichten namentlich ließ sich der Große Rath bestimmen,das Gesetz unverändert anzunehmen, womit festgesetzt wurde, daß der Verkauf des gewöhnlichenBäcker- und RauchbrodeS einem gesetzlichen Gewichte unterworfen, daß alles Brod gut und wohl-gebacken sein soll, daß demselben keine der Gesundheit nachtheiligen oder fremdartigen Stoffe beige-mischt werden dürfen, daß das gewöhnliche Becker - und das Rauchbrod nur in Laiben von 1, 2, 3, 4oder 5 Pfund feilgeboten werden dürfe, wobei eS gestattet sei, diese Qualitäten in Stücken von be-liebigem Gewichte unter 1 Pfund zu backen und zu verkaufen. Die Einschneidbrode und die Pro-dukte der Klein- und Kunstbäckcrci wurden keinem gesetzlichen Gewichte unterworfen, die Bäcker ver-pflichtet, den von ihnen gebackenen Broden von 15 Pfund die Pfundzahl, verbunden mit einem Un-terscheidungszeichen, aufzudrücken, die Gemeindräthe verpflichtet, von Zeit zu Zeit die Brodladen zubesuchen, das Gewicht des BrodeS zu prüfen, zu leicht erfundenes Brod wegzunehmen, bei starkerAbweichung im Gewicht die Fehlbaren dem Gericht zu überweisen.

Diese Bestimmungen führten wohl dazu, daß das Publikum gegen zu leichtes Gewicht geschütztwurde, im Uebrigen dauerte der Uebelstand fort, daß man theureres und schlechteres Brod bekamals an vielen andern Orten der Schweiz .

ES wurden daher von Zeit zu Zeit Stimmen laut, welche das Geschehene für unzulänglich er-klärten, und so gab namentlich im Jahr 1846 Herr Heinrich Eßlinger von Zürich , gewesener Müller,eine Broschüre heraus, worin die französische Gesetzgebung bezüglich aus den Getreidehandel, dieGetreivepreise und die Zölle entwickelt und bemerkt wird, daß die Brodtare über ganz Frankreich ver-breitet sei, daß überall, wo die Tare aufgehoben worden, theureres Brod unmittelbar nachgefolgtsei, Frucht- und Mehlhandel neben einander eristiren und daß letztere sich nicht immer in ein rich-tiges Verhältniß zwischen den Frucht- und Brvdhandel setzen, umständliche Nachweisungcn über denhiesigen Kornmarkt und die Wirkungen der Gesetze auf denselben gegeben und behauptet wird, daß dieAufhebung der Tare theureres und schlechteres Brod hervorgerufen habe und die Zurücksührungderselben daher wünschbar sei.

Der Regierungsrath fand sich indeß durch diese und andere Wünsche nicht bewogen, auf Wie-derherstellung der Brodtare anzutragen, sondern beschränkte sich aus eine Verordnung vom 6. Februar1847, wonach in Betracht der Nothwendigkeit einer Vervollständigung in den wöchentlichen Be-kanntmachungen der Preise für das an den Kornmärkten in Zürich und Winterthur verkaufte Ge-treide festgesetzt wurde, daß die dießfälligen Bekanntmachungen von den stabträthlichen Kornmarkts-kommissionen genau entworfen und die Angabe der Getreideart, Rest vom vorigen Markt, neueZufuhr, ganzer Stand, verkauftes Quantum, gesammte Verkaufssumme für jede Getreideart, denaus der verkauften Malterzahl und der Verkaufssumme gezogenen wahren MittelpreiS für jede Gc-treideart, Aus- und Abschlag enthalten sollen, und die Stadträthe wurden angewiesen, mit allem